Achtes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
Dritter Titel: Beitragssätze, Zusatzbeitrag
§ 246:Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld
Für Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.