SGB 5 – § 414: Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen

Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften


§ 414:Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen

Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.