SGB 5 – § 187: Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen

Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung

Erster Titel: Mitgliedschaft


§ 187:Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse

Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.