SGB 5 – § 243: Ermäßigter Beitragssatz

Achtes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

Dritter Titel: Beitragssätze, Zusatzbeitrag


§ 243:Ermäßigter Beitragssatz

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.