SGB 5 – § 161: Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen

Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen

Dritter Titel: Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen


§ 161:Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.