Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
Dritter Titel: Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
§ 161:Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.