SGB 5 – § 151: Ausdehnung auf weitere Betriebe

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen

Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen

Zweiter Titel: Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen


§ 151:Ausdehnung auf weitere Betriebe

Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend.