Betriebsvereinbarung greift rechtmäßig in Freizeit ein

BAG Erfurt Az. 5 AZR 349/22 vom 23. Aug. 2023

Der Fall: 

Der Kläger arbeitet als Notfallsanitäter. Laut Betriebsvereinbarung darf der Arbeitgeber die konkrete Arbeitszeit sowie den Arbeitsort der Sanitäter, die als Springerdienst eingeteilt sind, bis spätestens 20:00 Uhr des Vortags genauer bestimmen. Zweimal reagierte der Kläger nicht auf die Anrufe und Nachrichten seines Chefs für einen Springereinsatz. Er kam erst zur regulären Schicht. Dafür gab es eine Abmahnung und Fehlstunden. Dagegen klagte der Sanitäter.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und Gutschreiben der Fehlstunden. Der Arbeitgeber hat sich an die Vorgaben der Betriebsvereinbarung gehalten. Das war entscheidend. Daher waren auch Weisungen außerhalb der Dienstzeit rechtmäßig. Der Kläger musste diese auch in seiner Freizeit auf dem Privathandy zur Kenntnis nehmen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Das Bundesarbeitsgericht ist hier von dem Grundsatz „Dienst ist Dienst und Freizeit ist Freizeit“ abgewichen. Das ist nur im Einzelfall rechtmäßig, beispielsweise wenn dies wie hier eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelung im Arbeitsvertrag vorsieht. Außerhalb der Arbeitszeit müssen Sie und Ihre Kollegen somit die Weisungen des Chefs nicht zur Kenntnis nehmen