Mitbestimmungsrecht bei Bedarfsarbeit

BAG Erfurt Az. 1 ABR 41/87 vom 27. Sep. 1988

Leitsatz

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG über die Frage mitzubestimmen, ob Teilzeitkräfte zu festen Zeiten oder nach Bedarf beschäftigt werden sollen.

Tatbestand

A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Er betreibt in Leverkusen ein Kaufhaus mit etwa 300 Arbeitnehmern. Eine große Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte.

Der Betriebsrat legte dem Arbeitgeber im Jahre 1984 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung über "Grundsätze für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer" vor. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Betriebsrat habe in dieser Angelegenheit nicht mitzubestimmen. Der Betriebsrat erreichte die Bildung einer Einigungsstelle.

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Die Einigungsstelle faßte im Termin vom 14. April 1986 mit den Stimmen der Arbeitgeberseite folgenden Spruch mit folgenden Regelungen für die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten:

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Der Arbeitgeber weigerte sich in der Folgezeit, den Spruch auszuführen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Erfüllung des Einigungsstellenspruchs. Der Spruch sei nicht unwirksam. Die in ihm enthaltenen Regelungen unterlägen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats. Eine Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sei zumindest bei Teilzeitbeschäftigten ohne Festlegung auch der Dauer der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit nicht möglich.

Der Betriebsrat hat beantragt, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Spruch der Einigungsstelle vom 14.04.1986 bei der Arbeitszeitregelung von neu eingestellten Teilzeitbeschäftigten zu erfüllen.

Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam, da die in ihm verabschiedeten Regelungen nicht vom erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gedeckt seien. Im speziellen Fall der Teilzeitbeschäftigten beinhalten Regelungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit zugleich zwingende Vorgaben für die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit. Eine solche Regelung finde sich in § 4 des Spruchs der Einigungsstelle in den Ziffern 1.1 - 1.11 und 2.1 - 2.9 in Verb. mit der Bestimmung, daß für diese ganztagsbeschäftigten Teilzeitkräfte die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten gelten solle. In § 5 werde mit der Dauer der jeweils möglichen Schichten zugleich die Dauer der täglichen Arbeitszeit festgelegt.

Die Einigungsstelle habe allenfalls eine Rahmenregelung für Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten festlegen können, den die Parteien des Arbeitsvertrages ganz oder auch nur teilweise ausschöpfen könnten.

Gründe

B. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet.

I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Betriebsrat könne vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser einen Einigungsstellenspruch entsprechend seinem Regelungsgehalt erfüllt.

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, durch. Diese Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat, solche Vereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb anzuwenden. Umstritten ist lediglich, ob dieser Durchführungsanspruch des Betriebsrats sich unmittelbar aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt oder ob er seinen Grund in der Betriebsvereinbarung selbst hat. Die Frage bedarf keiner Entscheidung. Wenn nunmehr § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Durchführungspflicht des Arbeitgebers auch auf Sprüche der Einigungsstelle erstreckt, so wird daraus deutlich, daß der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Durchführung aller getroffenen Vereinbarungen soll verlangen können, gleichgültig, ob diese eine solche Pflicht des Arbeitgebers selbst begründen oder als gegeben voraussetzen.

Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Betriebsrat - entsprechend der Möglichkeit der Feststellung der Unwirksamkeit von Teilen eines Einigungsstellenspruchs sich darauf beschränken kann, die Durchführung eines Teils der getroffenen Vereinbarungen zu verlangen.

II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Spruch der Einigungsstelle im beantragten Umfang zu erfüllen. Der Spruch der Einigungsstelle ist wirksam. Er ist durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gedeckt.

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in demselben Umfang wie bei der von Vollzeitbeschäftigten. Dies hat der Senat am 13. Oktober 1987 entschieden. In diesem Beschluß hat der Senat näher ausgeführt, daß der Betriebsrat auch bei der Festlegung der Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mitzubestimmen hat, denn mit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird zugleich deren Dauer festgelegt, beides läßt sich nicht trennen. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nur die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit entzogen. Dagegen betrifft die Festlegung der Dauer der täglichen Arbeitszeit nur die Frage, wie die einzelvertraglich vereinbarte oder tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen genutzt werden soll. Die tariflichen Regelungen oder individualrechtlichen Vereinbarungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Betriebsrat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts als Vorgaben zu beachten. Innerhalb dieser Vorgaben bleiben aber zahlreiche Möglichkeiten für Regelungen, wie die wöchentliche Arbeitszeit an den einzelnen Arbeitstagen genutzt werden soll. Die Erwägung des Landesarbeitsgerichts, die Mitbestimmung des Betriebsrats über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage habe zur Folge, daß dem Betriebsrat auch insoweit ein Mitbestimmungsrecht zusteht, als er bei vorgegebenen Arbeitszeiten zu entscheiden habe, wie diese im Rahmen der Schichteinteilung auf die einzelnen Wochentage zu verteilen ist, steht damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats.

2. Auch die Rüge des Arbeitgebers, Festlegungen über die Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit wirkten sich unmittelbar auf die Dauer der Wochenarbeitszeit aus, sie könnten aus diesem Grunde nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen, ist unbegründet. Wie der Senat im Beschluß vom 13. Oktober 1987 ausführlich dargelegt hat, ist das Gegenteil richtig. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit steht vor der Ausübung des Mitbestimmungsrechts fest. Nur wie diese Arbeitszeit auf die Wochen- und Arbeitstage verteilt werden soll, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

3. a) Zu Unrecht hat der Arbeitgeber in der Rechtsbeschwerde außerdem gerügt, der Spruch der Einigungsstelle enthalte keine Regelung der Frage, was gelten solle, wenn das einzelvertraglich vereinbarte Zeitkontingent sich nicht nahtlos in das Schichtsystem einpassen lasse. Der Umstand, daß eine beschlossene Regelung lückenhaft ist, macht den Spruch der Einigungsstelle nicht unwirksam.

Dem vorliegenden Einigungsstellenspruch läßt sich aber auch unschwer entnehmen, daß dann, wenn die vorgegebene vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit in dem Schichtsystem nicht ganz aufgeht, der in der Betriebsvereinbarung genannte Schichtbeginn maßgebend sein soll und der betreffende Arbeitnehmer in der für ihn letzten Schicht dann so lange zu arbeiten hat, bis er die vereinbarte Arbeitszeit erfüllt hat.

b) Wie der Begründungszusammenhang der Rechtsbeschwerde ergibt, will der Arbeitgeber letzten Endes auch etwas ganz anderes rügen, nämlich, daß die Regelungen in § 4 und § 5 des Einigungsstellenspruchs es ihm verwehren, bestimmte variable Arbeitszeiten einzelvertraglich mit dem Teilzeitbeschäftigten zu vereinbaren. Auch das ist nicht richtig. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sagt nichts darüber, was der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbaren kann. Allerdings trifft es zu, daß es eine Folge des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist, daß der Arbeitgeber den Einsatz von Arbeitnehmern in kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit nicht einseitig anordnen kann, vielmehr hierbei auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen ist und ggf. die Einigungsstelle anrufen muß.

c) Im übrigen hat vorliegend die Einigungsstelle auf die Interessen des Arbeitgebers in besonderem Maße Rücksicht genommen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Einigungsstelle nämlich auf die bisherigen Einsatzpläne des Arbeitgebers für Teilzeitkräfte zurückgegriffen; das von der Einigungsstelle in den Spruch aufgenommene Schichtsystem entspricht den Arbeitszeiteinteilungen, wie sie bisher im Betrieb des Arbeitgebers üblich waren. Der Arbeitgeber ist durch den Spruch nur gehindert, einseitig kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit anzuordnen. Das ist aber gerade eine Folge des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wie oben ausgeführt wurde.

Ist der Einigungsstellenspruch also insgesamt rechtswirksam, muß der Arbeitgeber ihn auch durchführen.