Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

BAG Erfurt Az. 1 ABR 10/86 vom 12. Okt. 1987

Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer. Sein Mitbestimmungsrecht besteht in demselben Umfang wie bei der Regelung der
Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

2. Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen über die Dauer der von den teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmern geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit (Bestätigung des Beschlusses vom 18.
August 1987 - 1 ABR 30/86 - AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972).

3. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Festlegung der Mindestdauer der täglichen
Arbeitszeit, bei der Festlegung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der Festlegung der Mindestzahl
arbeitsfreier Samstage, bei der Regelung der Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in ein oder mehreren
Schichten geleistet werden soll und bei der Festlegung der Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer. Diese Regelungen betreffen die Lage der zuvor - mitbestimmungsfrei - vereinbarten
wöchentlichen Arbeitszeit.

4. Der Betriebsrat hat auch darüber mitzubestimmen, ob und in welchem Umfang sich die
Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit den Ladenöffnungszeiten decken soll oder
nicht. Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG werden bei diesem Verständnis des § 87
Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht verletzt. Das Grundrecht läßt Raum dafür, durch Einschaltung einer
Einigungsstelle eine Übereinstimmung zwischen gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer, die sich ebenfalls auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können,
herbeizuführen (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 31. 8. 1982 - BAG 40, 107 = AP Nr.
8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. 12.
1985 - 1 BvR 143/83 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

5. Die dem Betriebsrat zustehenden Mitbestimmungsrechte entfallen nicht deshalb, weil
Arbeitnehmer in vielen Fällen individuelle Arbeitszeiten wünschen.

6. Für einen Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung, daß der Betriebsrat in einer bestimmten
Angelegenheit nicht mitzubestimmen hat, ist das Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn der
Betriebsrat sich ernsthaft eines Mitbestimmungsrechts in dieser Angelegenheit berühmt.

7. Das bloße Verlangen des Betriebsrats, eine Angelegenheit in bestimmter Weise zu regeln, besagt
für sich allein noch nicht, daß der Betriebsrat sich eines Mitbestimmungsrechts in dieser
Angelegenheit ernsthaft berühmt.

8. Hat der Spruch der Einigungsstelle Regelungsvorstellungen des Betriebsrats nicht aufgegriffen,
so fehlt es in aller Regel am Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Feststellung, daß dem
Betriebsrat hinsichtlich dieser - nicht aufgegriffenen - Regelungen kein Mitbestimmungsrecht
zusteht.

9. Hat der Spruch der Einigungsstelle eine Angelegenheit geregelt und ist dieser Spruch in seiner
Wirksamkeit nicht umstritten und wird er im Betrieb angewandt, so fehlt in aller Regel ein
Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Feststellung, daß dem Betriebsrat hinsichtlich der
getroffenen Regelung kein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Tatbestand

A. Arbeitgeber (ASt.) und Betriebsrat (Antragsgegner) streiten um Mitbestimmungsrechte bei der
Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Er betrieb in Leverkusen ein Kaufhaus mit
etwa 300 Arbeitnehmern. Eine große Zahl der Arbeitnehmer waren Teilzeitarbeitskräfte. Im Betrieb
bestand ein Betriebsrat. Der Betriebsrat legte dem Arbeitgeber im Jahre 1984 den Entwurf einer
Betriebsvereinbarung (BV) über "Grundsätze für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer" vor. Der
Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Betriebsrat habe in dieser Angelegenheit nicht
mitzubestimmen. Der Betriebsrat erreichte die Bildung einer Einigungsstelle. Das ArbG Solingen
bestellte mit Beschluß vom 27. 11. 1984 (2 BV 9/84) im Verfahren nach § 98 ArbGG einen
Vorsitzenden der Einigungsstelle und legte die Zahl der Beisitzer fest. Die Einigungsstelle sollte sich
mit der "Regelung Teilzeitarbeit ... unter den Mitbestimmungsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr.
2 und 3 BetrVG" befassen. Die Einigungsstelle ist daraufhin tätig geworden. Sie hat am 14. 4. 1986
- nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung des LAG - einen Spruch gefällt.
Der Arbeitgeber, der nach wie vor das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Regelung der
Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer leugnet, hat bereits am 5. 2. 1985 das vorliegende
Verfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, die im Entwurf des Betriebsrats enthaltenen
Regelungen unterlägen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Er hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die mit Beschluß des ArbG Solingen vom 27. 11. 1984 (2 BV 9/84) eingerichtete
Einigungsstelle "Regelung Teilzeitarbeit" nicht zuständig ist für


1. Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern,

2.Festlegung der Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer,

3.Festlegung der Höchstzahl an Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
beschäftigt werden dürfen,

4.Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage,

5.Verbot der Aufspaltung der täglichen Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern,

6. Bindung von Beginn oder Ende der täglichen Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern
an Beginn oder Ende der Ladenöffnungszeit,

7.Festlegung der Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer,

8.Festlegung von Form und Inhalt von Arbeitsverträgen mit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern,

9.Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einholung der Zustimmung des Betriebsrats vor jeder
Änderung des Arbeitsvertrags eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers,

10.Definition der Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern,

11.Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einholung der Zustimmung des Betriebsrats für die
vorübergehende Verschiebung der vertraglich vereinbarten täglichen Arbeitszeit eines
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Einzelhandel,

12.Verpflichtung des Arbeitgebers zur bevorzugten Berücksichtigung von Wünschen
teilzeitbeschäftigter Arbeitgebers für eine Änderung der Arbeitsbedingungen,

13.Festlegung von Inhalt und Umfang von Rechtsansprüchen teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auf
Förderungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen,

14.Qualifizierung von unaufschiebbaren Arztbesuchen während der Arbeitszeit als bezahlte
Arbeitszeit und Festlegung der Anwendbarkeit gesetzliche Freistellungsvorschriften,

15.Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

16.Verpflichtung des Arbeitgebers zur Überlassung von Unterlagen an den Betriebsrat zum Zwecke
der Kontrolle von Arbeitszeitregelungen;
hilfsweise festzustellen, daß ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in den vorstehend
erwähnten 16 Punkten nicht besteht.
Der Betriebsrat hat beantragt, diese Anträge des Arbeitgebers abzuweisen. Er ist der Auffassung,
die Anträge seien nicht zulässig. Für die Vorabbeurteilung eines Entwurfs, den der Betriebsrat zur
Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit vorgelegt habe, fehle es an einem
Rechtsschutzinteresse. Tatsächlich habe der Betriebsrat in der Einigungsstelle einen anderen
Vorschlag unterbreitet.
Das ArbG hat die vom Arbeitgeber gestellten Anträge als unzulässig abgewiesen. Auf die
Beschwerde des Arbeitgebers hat das LAG diesen Beschluß teilweise abgeändert. Es hat
festgestellt, daß die Einigungsstelle nicht zuständig ist für die Festlegung der Mindestdauer der tägl.
Arbeitszeit und nicht zuständig ist für die Festlegung der Dauer und Mindestdauer der wöchentl.
Arbeitszeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (Sachentscheidungen zum Hilfsantrag 1, 2 und 15).
Im übrigen hat das LAG die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat Rechtsbeschwerde eingelegt.
Der Arbeitgeber verfolgt seine Sachanträge weiter, soweit ihnen das LAG nicht entsprochen hat.
Der Betriebsrat will erreichen, daß die erstinstanzl. Entscheidung (Abweisung aller Anträge als
unzulässig) wiederhergestellt wird.
Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers blieb erfolglos; die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats
hatte teilweise Erfolg.

Gründe

B. Das LAG hat zu Recht einen Teil der Anträge des Arbeitgebers als unzulässig und einen Teil der
Anträge als unbegründet abgewiesen. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Festlegung
der Mindestdauer der tägl. Arbeitszeit hat es dagegen zu Unrecht verneint.

 

I. Nur die Hilfsanträge des Arbeitgebers zu 1) bis 7) und der Hilfsantrag zu 15) sind zulässig. Die
übrigen Anträge des Arbeitgebers sind unzulässig.
Da die Beteiligten im vorliegenden Verfahren im wesentl. über die Zulässigkeit der vom Arbeitgeber
gestellten Feststellungsanträge gestritten haben, nimmt der Senat das vorliegende Verfahren zum
Anlaß, seine Rechtspr. zur Zulässigkeit von Anträgen, die auf die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats gerichtet sind, zusammenzufassen
und zu präzisieren.

1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß ein Streit der Betriebspartner darüber, ob der
Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, zur gerichtl.
Entscheidung gestellt werden kann (Beschluß vom 16. 8. 1983 - 1 ABR 11/82 - AP Nr. 2 zu § 81
ArbGG 1979). Ein solches Feststellungsverfahren ist als sog. Vorabentscheidungsverfahren auch vor
einem Spruch der Einigungsstelle zur Regelung der betreffenden Angelegenheit zulässig. Es steht
jedoch der Durchführung des Verfahrens auf Bestellung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG und
dem Verfahren vor der Einigungsstelle selbst nicht entgegen (Beschluß vom 6. 12. 1983 - BAG 44,
285 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung (Bildschirm-Entscheidung)).

2. Der Antrag in einem solchen Feststellungsverfahren muß diejenige betriebl. Angelegenheit, deren
Mitbestimmungspflichtigkeit umstritten ist, bestimmt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der
Antrag muß dahin gehen, daß das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts in der
konkret zu bezeichnenden Angelegenheit festgestellt werden soll (Beschluß vom 16. 8. 1983 - AP Nr. 2 zu § 812 ArbGG 1979). Der Streitgegenstand muß dabei so genau bezeichnet werden, daß die
eigentl. Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden
kann (Beschluß vom 24. 11. 1981 - BAG 37, 102 = AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972).
a) "Angelegenheit" im Sinne dieser Rechtspr. des Senats ist zunächst jeder betriebl. Vorgang, jede
Maßnahme des Arbeitgebers oder jede angestrebte Regelung eines Sachverhalts, deren
Mitbestimmungspflichtigkeit unter den Betriebspartnern streitig ist. So kann unter den
Betriebspartnern streitig sein, ob die Lohngestaltung für außertarifl. Angestellte der Mitbestimmung
des Betriebsrats unterliegt (vgl. Beschluß des Senats vom 22. 1. 1980 - BAG 32, 350 = AP Nr. 3 zu
§ 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Unter den Betriebspartnern kann streitig sein, ob die
Festlegung der Lage der Arbeitszeit von Teilzeitkräften mitbestimmungspflichtig ist. Wird diese
Frage zur Entscheidung gestellt, kann die Entscheidung des Gerichts nur dahin lauten, daß ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben ist oder nicht. Über Inhalt und Umfang dieses
Mitbestimmungsrechts und damit über die Frage, welche Regelung im einzelnen der Betriebsrat
aufgrund des bejahten Mitbestimmungsrechts verlangen kann, besagt eine solche Entscheidung
nichts.
b) "Angelegenheiten", für die der Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht beansprucht oder der
Arbeitgeber leugnet, können aber auch den Umfang des Mitbestimmungsrechts betreffen. Der
Senat hat in diesen Fällen von der Mitbestimmungspflichtigkeit einer bestimmten "Detailregelung"
einer Angelegenheit gesprochen. Er hat daher auch Anträge für zulässig gehalten, mit denen der
Streit über den Umfang von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zur Entscheidung gestellt
wurde, so etwa bei der Zuordnung einzelner erschwerniszuschlagspflichtiger Arbeiten zu
bestimmten Lästigkeitsgruppen und bei der Festlegung des Verhältnisses der Lästigkeitsgruppen
zueinander, bei der Bestellung des Beauftragten für das betriebl. Vorschlagswesen, bei der
Entscheidung über die Annahme eines Verbesserungsvorschlages, bei der Entscheidung über die
Höhe der Prämie für den Einzelfall oder bei der Dynamisierung des Geldfaktors eines
Prämienlohnsystems (Beschluß vom 22. 12. 1981 - BAG 37, 255 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972
Lohngestaltung; Beschluß vom 16. 3. 1982 - BAG 38, 148 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972
Vorschlagswesen; Beschluß vom 13. 9. 1983 - BAG 43, 278 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972
Prämie). Um den Umfang von Mitbestimmungsrechten geht es auch, wenn die Betriebspartner wie
im vorliegenden Fall und in ähnl. Verfahren darüber streiten, ob der Betriebsrat mitzubestimmen
hat bei der Festlegung der Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit sowie der Mindestund Höchstdauer der wöchentl. Arbeitszeit von Teilzeitkräften, bei der Festlegung der Höchstzahl
von Tagen in der Woche, an denen Teilzeitkräfte beschäftigt werden dürfen, und bei der Festlegung
einer Mindestzahl von arbeitsfreien Samstagen im Monat für Teilzeitkräfte, bei der Festlegung der
Pausenzeiten und einer Höchstdauer der zeitl. Unterbrechung der Arbeitsleistung an einem
Arbeitstag oder bei der Bindung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften an die Ladenöffnungszeiten.
Wird die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Mehrzahl solcher Angelegenheiten zur Entscheidung
gestellt, handelt es sich um eine sog. objektive Antragshäufung. Hinsichtlich eines jeden Antrages
ist über dessen Zulässigkeit und Begründetheit zu entscheiden.

3. Ein Antrag auf Feststellung, daß der Betriebsrat in einer so bezeichneten Angelegenheit
mitzubestimmen oder nicht mitzubestimmen hat, ist nur zulässig, wenn für diese erbetene
Feststellung ein Rechtsschutzinteresse besteht. § 256 ZPO gilt auch im Beschlußverfahren. Dieses
erforderl. Rechtsschutzinteresse ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestreitet oder sich der Betriebsrat eines solchen
Mitbestimmungsrechts ernsthaft berühmt. Ob das der Fall ist, läßt sich nur anhand aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Der jeweilige ASt. ist darlegungspflichtig für diejenigen Tatsachen, aus
denen sich das Feststellungsinteresse ergeben soll.
a) Daß der Betriebsrat für eine Angelegenheit Regelungsvorschläge etwa in Form eines Entwurfs für
eine Betriebsvereinbarung vorbringt, besagt für sich allein noch nicht, daß der Betriebsrat hinsichtl.
der angestrebten Regelungen ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt. Dem Betriebsrat ist es
nicht verwehrt, die Regelung einer Angelegenheit anzustreben, für die ihm kein
Mitbestimmungsrecht zusteht (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Auch zur Regelung einer an sich
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit kann er Regelungen vorschlagen, die ein Spruch der
Einigungsstelle nicht verbindl. regeln könnte. Das gilt auch für das Verfahren vor der
Einigungsstelle selbst. Die Einigungsstelle kann zunächst eine gütliche Einigung der Betriebspartner
versuchen und Regelungen vorschlagen, die nicht von einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
gedeckt sind. Die Frage nach dem Inhalt und den Grenzen eines Mitbestimmungsrechts stellt sich
erst, wenn die Einigungsstelle einen Spruch zu fällen hat.
Auch mit einem Antrag festzustellen, daß der Betriebsrat keine erzwingbare Regelung einer
bestimmten Angelegenheit verlangen kann, wird nur die Feststellung begehrt, daß der Betriebsrat
nicht mitzubestimmen hat. Wenn der Senat einen solchen Antrag für zulässig gehalten hat (vgl.
Beschluß vom 6. 12. 1983 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung), hat er damit nicht zum
Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit eines jeden Regelungsverlangens des Betriebsrats ohne
weitere Voraussetzung zur gerichtl. Entscheidung gestellt werden kann.
Danach besagt ein bloßes Regelungsverlangen des Betriebsrats für sich allein noch nichts darüber,
ob der Betriebsrat insoweit auch ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt.
b) Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Feststellung, daß der Betriebsrat eine bestimmte
Regelung einer Angelegenheit nicht verlangen könne, ohne daß der Betriebsrat sich insoweit eines
Mitbestimmungsrechts ernsthaft berühmt, kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, der
Arbeitgeber müsse alsbald wissen, auf welche Regelungsvorstellungen des Betriebsrats er sich
einlassen müsse. Der Betriebsrat kann noch im Verfahren vor der Einigungsstelle eine Regelung
durch Einigung der Betriebspartner anstreben, die nicht Inhalt eines verbindl. Spruchs der
Einigungsstelle sein könnte. Auf entsprechende Vorschläge des Betriebsrats muß der Arbeitgeber
sich vor der Einigungsstelle einlassen. Das folgt aus § 74 Abs. 1 BetrVG und insbesondere auch aus
der Regelung in § 98 ArbGG, wonach eine Einigungsstelle schon dann zu bestellen ist, wenn in der
betreffenden Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht offensichtlich
ausgeschlossen ist. Das Rechtsschutzinteresse kann daher nicht schon mit dem Interesse des
Arbeitgebers begründet werden, die Verhandlungen vor der Einigungsstelle auf diejenigen Punkte
zu beschränken, für die ein Mitbestimmungsrecht zu bejahen ist.
Wollte man ein Rechtsschutzinteresse schon dann bejahen, wenn der Betriebsrat einen
Regelungsvorschlag gemacht hat, würde dies zu einer umfassenden gerichtl. Vorabprüfung eines
jeden Regelungsvorschlages des Betriebsrats führen. Das ginge über die vom Senat allein für
zulässig gehaltene Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von unter den Betriebspartnern
tatsächl. streitigen Mitbestimmungsrechten hinaus. Diese Vorabbeurteilung stünde im Widerspruch
zur grundsätzl. umfassenden Regelungskompetenz der Betriebspartner für alle sozialen
Angelegenheiten und dem Gebot an beide Betriebspartner, über strittige Fragen zunächst mit dem
ernsten Willen einer Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zu machen (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Eine gerichtl. Vorabbeurteilung
von Regelungsvorschlägen des Betriebsrats könnte dazu führen, daß dieser mit
Regelungsvorschlägen zurückhält und so eine Einigung der Betriebspartner erschwert. Der
Betriebsrat würde seine Regelungsvorschläge erst vor der Einigungsstelle bekanntgeben. Möglichkeiten für eine rechtzeitige Einigung der Betriebspartner vor Anrufung der Einigungsstelle
wären damit vertan. Ein Rechtsschutzinteresse für einen negativen Feststellungsantrag des
Arbeitgebers kann daher nur dann bejaht werden, wenn der Betriebsrat sich in einer bestimmten
Angelegen- heit eines Mitbestimmungsrechts ernsthaft berühmt. Das kann ausdrückl. geschehen,
sich aber auch aus den näheren Umständen des Einzelfalles ergeben.
c) Eine solche Betrachtung führt nicht dazu, daß der Betriebsrat dem Arbeitgeber ein
Vorabentscheidungsverfahren dadurch unmögl. machen kann, daß er sich über die Frage
verschweigt, hinsichtl. welcher von ihm angestrebter Regelungen er ein Mitbestimmungsrecht in
Anspruch nimmt. Für ein solches Verschweigen besteht zunächst kein Anlaß, da der Betriebsrat
seine Regelungsvorstellung, wie dargelegt, auch dann vor der Einigungsstelle noch weiterverfolgen
kann, wenn er selbst diese nicht für mitbestimmungspflichtig hält, sofern nur hinsichtl. der
Angelegenheit selbst ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird. Zumindest dann, wenn
der Betriebsrat die innerbetriebl. Verhandlungen als gescheitert ansieht und die Einigungsstelle
anzurufen beschließt, muß er im Verfahren auf Bestellung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG
dartun, hinsichtl. welcher Angelegenheit die Einigungsstelle tätig werden soll und für welche
Angelegenheit er deshalb ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt. Tut der Betriebsrat dies -
wie im vorliegenden Fall - "bezüglich einer Arbeitszeitregelung für Teilzeitkräfte", bringt er damit
jedenfalls zum Ausdruck, daß er ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt für diejenigen
Regelungen, die mit der Arbeitszeit der Teilzeitkräfte in einem unmittelbaren sachl. Zusammenhang
stehen. Für einen Antrag auf Feststellung, daß hinsichtl. dieser Regelungen der Betriebsrat kein
Mitbestimmungsrecht hat, ist damit in der Regel ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Ob dies
auch für weitere Regelungsvorschläge gilt, die diesen unmittelbaren Bezug zur Arbeitszeit von
Teilzeitkräften nicht haben, kann nicht allgemein beantwortet werden. Für Regelungsvorschläge, die
offensichtl. und auch für den Betriebsrat ohne weiteres erkennbar von keinem
Mitbestimmungsrecht gedeckt sind, wird in der Regel nicht gesagt werden können, daß der
Betriebsrat sich auch insoweit eines Mitbestimmungsrechts berühmt.

4. Die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses für Anträge auf Feststellung, daß
dem Betriebsrat in bestimmten Angelegenheiten kein Mitbestimmungsrecht zusteht, stellt sich neu,
wenn die Einigungsstelle einen Spruch gefällt hat. Es genügt nicht, daß das Rechtsschutzinteresse
bei Einleitung des Verfahrens gegeben war, es muß vielmehr noch im Zeitpunkt der Entscheidung
über die Anträge gegeben sein (BAG, Beschluß vom 29. 7. 1982, BAG 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83
ArbGG 1979; Beschluß vom 10. 4. 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).
a) Hat die Einigungsstelle einen Regelungsvorschlag des Betriebsrats für eine Angelegenheit, deren
Mitbestimmungspflichtigkeit umstritten war, nicht aufgegriffen und insoweit eine Regelung der
Angelegenheit überhaupt nicht getroffen und hat der Betriebsrat diesen Spruch der Einigungsstelle
- gleich aus welchen Gründen - nicht angegriffen, fehlt es regelmäßig an einem
Rechtsschutzinteresse für eine gerichtl. Entscheidung darüber, ob hinsichtl. dieser Angelegenheit
ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Eine Entscheidung des Gerichts über diese
Frage kann für die Rechtsbeziehung der Betriebspartner keine Rechtswirkung mehr entfalten. Sie
kann ledigl. aussprechen, daß die Rechtsansicht einer Seite zutreffend oder unzutreffend war. Das
ist nicht Aufgabe einer gerichtl. Entscheidung. Die bloße theoretische Möglichkeit, daß die gleiche
Streitfrage künftig irgendwann wieder auftreten kann, reicht zur Begründung eines
Rechtsschutzinteresses nicht aus. § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein Interesse an alsbaldiger
Feststellung.
b) Gleiches gilt für das Interesse des Arbeitgebers an einer Feststellung, daß für eine im Spruch der
Einigungsstelle enthaltene Regelung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht besteht, wenn der Spruch vom Arbeitgeber ausdrücklich angenommen oder - gleich aus welchen Gründen - nicht
angefochten worden ist, vielmehr im Betrieb beachtet und angewandt wird. Auch in einem solchen
Falle vermag die Entscheidung die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht mehr zu
beeinflussen. Daß die Rechtsfrage anläßl. einer künftigen Regelung wieder streitig werden kann,
genügt auch in diesem Falle nicht.
Damit entfällt mit dem Spruch der Einigungsstelle in der Regel das Feststellungsinteresse für einen
Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts des
Betriebsrats in einer Angelegenheit, die entweder im Spruch der Einigungsstelle nicht geregelt ist
oder deren Regelung durch die Einigungsstelle von keiner Seite angefochten wird.

5. Mit der Verneinung eines Rechtsschutzinteresses in den aufgezeigten Fällen verliert das mögliche
Verfahren auf Feststellung von umstrittenen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nicht seine
Bedeutung. Sicherlich wird in vielen Fällen ein Spruch der Einigungsstelle früher ergehen, als eine
rechtskr. Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren möglich ist. Für das konkrete
Einigungsverfahren vor der Einigungsstelle kommt die Entscheidung damit zu spät. Verfahren um
die Feststellung umstrittener Mitbestimmungsrechte behalten gleichwohl ihre Bedeutung und
bleiben zulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung aus anderen Gründen bejaht
werden kann. Die Betriebspartner können für die Dauer eines solchen Verfahrens einvernehml. eine
Zwischenregelung vereinbaren und sich für die Zeit danach eine endgültige Regelung unter
Beachtung der Ergebnisse des Verfahrens vorbehalten. Auch die Einigungsstelle kann - jedenfalls
mit Zustimmung der Betriebspartner - sich auf eine solche Zwischenregelung beschränken. Das
Feststellungsinteresse kann darüber hinaus dann fortbestehen, wenn der Spruch der Einigungsstelle
von einer Seite angefochten wird oder sonst ernstl. Streit über die Wirksamkeit des Spruchs
besteht, der nicht nur die Unangemessenheit der Regelung im Sinne von § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG
betrifft. Die gestellten Feststellungsanträge können nach einem Spruch jedenfalls in den
Tatsacheninstanzen dahin geändert werden, daß die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs in
seiner Gesamtheit oder hinsichtl. einzelner Teilregelungen wegen des Fehlens von Mitbestimmungsrechten beantragt wird. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Mitbestimmungsrechten kann in
einem Anfechtungsverfahren durch entsprechende Zwischenfeststellungsanträge nach § 256 Abs. 2
ZPO zur Entscheidung gestellt werden. Auch ein gesondert anhängig gemachtes Verfahren auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle beseitigt in der Regel nicht das
Rechtsschutzinteresse für einen schon anhängigen Antrag auf Feststellung, daß
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtl. der im Spruch der Einigungsstelle geregelten
Angelegenheiten nicht bestehen. Gleiches gilt für ein Verfahren, mit dem der Betriebsrat die
gerichtl. Verpflichtung des Arbeitgebers erstrebt, einen Spruch der Einigungsstelle durchzuführen.
Sowohl in einem Anfechtungsverfahren als auch in einem Verfahren auf Durchführung eines
Spruchs der Einigungsstelle ist Streitgegenstand nicht das Bestehen oder Nichtbestehen von
Mitbestimmungsrechten, sondern die Wirksamkeit des Spruchs oder das Bestehen der Verpflichtung
des Arbeitgebers, den Spruch durchzuführen. Über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten wird
allenfalls als Vorfrage entschieden. Insoweit erwächst die Entscheidung nicht in Rechtskraft. Nicht
einmal als Vorfrage müssen notwendig Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in allen streitigen
Angelegenheiten geprüft werden. Auch über einen Zwischenfeststellungsantrag kann eine
rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten nur insoweit
herbeigeführt werden, als die Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle
oder die Verpflichtung des Arbeitgebers, diesen durchzuführen, davon abhängt.
Damit hat ein Verfahren auf Feststellung umstrittener Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, das
als sog. Vorabentscheidungsverfahren anhängig geworden ist, auch nach einem Spruch der Einigungsstelle noch seine Bedeutung für diejenigen Fälle, in denen nach dem Spruch der
Einigungsstelle ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht, ob dem Betriebsrat in einer
bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht zusteht oder nicht.
6. Danach sind die Anträge des Arbeitgebers im vorliegenden Falle zum Teil unzulässig.
a) Das gilt zunächst für den Hauptantrag des Arbeitgebers festzustellen, daß die Einigungsstelle
nicht zuständig sei für die im einzelnen aufgeführten Regelungen. Dieser Antrag bezieht sich nicht
auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. § 256 Abs. 1 ZPO ist auf das Beschlußverfahren
entsprechend anzuwenden. Danach kann der Antrag sich nur richten auf die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Anträge auf Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens einer Zuständigkeit der Einigungsstelle sind danach nicht möglich (vgl. BAG,
Beschluß vom 24. 11. 1981, BAG 37, 102 = AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972; Matthes, DB 1984,
453).
b) Ob die Hilfsanträge zu 8) bis 14) und zu 16) ursprüngl. einmal zulässig waren, bedarf jetzt
keiner abschließenden Entscheidung mehr. Sie sind jedenfalls mit dem Spruch der Einigungsstelle
unzulässig geworden. Der Senat braucht deshalb nicht mehr zu prüfen, ob sich der Betriebsrat
hinsichtl. dieser Angelegenheiten eines Mitbestimmungsrechts ernsthaft berühmt hatte und ob
daher ein Rechtsschutzinteresse für die erbetene Feststellung gegeben war. Das erscheint
zumindest fraglich, da diese Anträge keinen unmittelbaren Bezug zur Regelung der Arbeitszeit von
Teilzeitkräften haben. Der Spruch der Einigungsstelle hat die mit diesen Anträgen angesprochenen
Angelegenheiten nicht aufgegriffen. Es ist nichts dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtl., daß
der Betriebsrat nach wie vor ein Mitbestimmungsrecht in den in diesen Anträgen angesprochenen
Angelegenheiten in Anspruch genommen hat. Für eine Entscheidung dahin, daß der Betriebsrat in
diesen Angelegenheiten kein Mitbestimmungsrecht hatte, besteht daher kein Rechtsschutzinteresse
mehr.
Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur insoweit, wie die Einigungsstelle die Vorstellungen des
Betriebsrats aufgegriffen hat, und für Angelegenheiten, für die dieser nach wie vor ein
Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt. Das betrifft die im Hilfsantrag zu 1) bis 7) und zu 15)
genannten Angelegenheiten. Für diese Angelegenheiten besteht ein berechtigtes Interesse des
Arbeitgebers an alsbaldiger Feststellung, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Im Ergebnis
stimmt der Senat deshalb der rechtl. Behandlung dieser Anträge durch das LAG zu.

 

II. Von diesen zulässigen Anträgen des Arbeitgebers sind nur die Hilfsanträge zu 2) und 15)
begründet. Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen bei der Festlegung der Mindest- und der
Höchstdauer der wöchentl. Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.
Dagegen sind die Hilfsanträge des Arbeitgebers zu 1) und zu 3) bis 7) unbegründet. Der Betriebsrat
hat - entgegen der Auffassung des Arbeitgebers - in den in diesen Anträgen genannten
Angelegenheiten mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzl. oder tarifl. Regelung nicht
besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit einschließl. der Pausen sowie
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht betrifft die
Lage der Arbeitszeit.

1. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt die Regelung der Arbeitszeit der
Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige
Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs (vgl. zum Begriff
des Teilzeitbeschäftigten § 2 Abs. 2 Satz 1 BeschFG). § 87 Abs. 1 BetrVG regelt
Mitbestimmungsrechte für die Arbeitnehmer des Betriebs. Dazu gehören auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Für Einschränkungen im persönl. Anwendungsbereich dieser Norm gibt weder der
Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes etwas her. Teilzeitarbeitnehmer bedürfen zumindest im
gleichen Ausmaß des Schutzes der betriebl. Interessenvertretungen wie vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer. Die geringere Dauer der wöchentl. Arbeitszeit hat keinen Einfluß auf den Umfang der
Mitbestimmungsrechte (allgemeine Meinung in der Lit.; vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 87
Rz. 204; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 87 Rz. 45;
Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 87 Rz. 142 und 146; Kleve- mann, AiB 1984, 107;
Plander, AuR 1987, 281, 286; a. A. für Arbeitnehmer mit Verträgen über eine kapazitätsorientierte
variable Arbeitszeit - KAPOVAZ - Schwerdtner, DB 1983, 2763, 2767).

2. Über die Dauer der wöchentl. Arbeitszeit hat der Betriebsrat nicht mitzubestimmen.
Der Senat hat dieses Mitbestimmungsrecht bereits im Beschluß vom 18. 8. 1987 - 1 ABR 30/86 -
AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 - verneint. Er setzt sich in diesem Beschluß mit der bisherigen
Rechtspr. des BAG, der Instanzgerichte und des BVerwG zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG sowie mit
Auffassungen in der Lit. auseinander. Auf die Begründung kann daher verwiesen werden (vgl.
Abschnitt B III 2). Gegen ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Dauer der Arbeitszeit
sprechen Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift
(vgl. die eingehende Untersuchung bei Wiedemann/Moll, Anm. zum Urt. des BAG vom 25. 10. 1977
- 1 AZR 452/74 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Der Wortlaut enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß zur mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit
auch die Dauer der geschuldeten wöchentl. Arbeitszeit gehört. Sie wird insbesondere nicht
notwendigerweise von den in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geregelten Angelegenheiten umfaßt. Die
Frage, wie lange Arbeitnehmer je Woche zu arbeiten haben, ist weder denknotwendig noch sachl.
zwingend mit der Verteilung dieser Arbeitszeit auf Arbeitstage und Wochentage verknüpft (vgl.
Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rz. 85; a. A.: Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 87
Rz. 44a). Die Dauer der wöchentl. Arbeitszeit muß zunächst ermittelt werden. Dann kann sie -
unter Mitbestimmung des Betriebsrats - auf den Arbeitstag und auf die einzelnen Wochentage
verteilt werden. Die weitere Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wonach der Betriebsrat
mitzustimmen hat über eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsübl.
Arbeitszeit, spricht ebenfalls für die hier vertretene Auffassung. Diese Bestimmung betrifft zwar die
Mitbestimmung über die Dauer der wöchentl. Arbeitszeit. Sie räumt aber ein Mitbestimmungsrecht
nur für den Sonderfall der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung dieser Arbeitszeit ein.
Daraus folgt, daß der Betriebsrat nicht mitzubestimmen hat, wenn die Wochenarbeitszeit allgemein
und generell, also nicht nur vorübergehend geregelt werden soll. Kraft Ges. kann mithin ein Spruch
der Einigungsstelle die fehlende Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat nur ersetzen, wenn es
um eine vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der im übrigen vorgegebenen Dauer der
geschuldeten Arbeitszeit geht (vgl. zuletzt GK-TzA Lipke, Art. 1 § 2 BeschFG, Rz. 428, 429, m. w.
N.).
Danach sind die Anträge des Arbeitgebers, wonach der Betriebsrat nicht mitzubestimmen hat über
die Dauer der wöchentl. Arbeitszeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (Hilfsanträge zu 2 und
15)), begründet.

3. Die weiteren Mitbestimmungsrechte, die der Betriebsrat geltend gemacht hat und die der
Arbeitgeber in den Anträgen zu 1) sowie zu 3) bis 7) leugnet, betreffen die Lage der zuvor -
mitbestimmungsfrei - vereinbarten wöchentl. Arbeitszeit. Insoweit besteht ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
a) Das gilt zunächst für die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Der
Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Frage, an welchen Wochentagen Arbeitnehmer - auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - im Betrieb beschäftigt werden dürfen. Insoweit besteht kein
Unterschied zwischen vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. In beiden
Fällen müssen mindestens so viele Wochentage als Arbeitstage bestimmt werden, daß die
vereinbarte wöchentl. Arbeitszeit auch geleistet werden kann (Hilfsanträge zu 3) und 4)).
b) Der Arbeitgeber kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG weder Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit
noch die Dauer der Pausen einseitig regeln. Der Betriebsrat hat insoweit mitzubestimmen. Das
betrifft auch die Frage, ob die Arbeitszeit an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren
Schichten, die durch größere Zeiträume unterbrochen sind, geleistet werden soll. Stellt man auf
den Arbeitstag ab, ist die Unterbrechung während eines Arbeitstages eine Pause. Über Beginn und
Ende der Pausen hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Insoweit kann er auch die Lage und die
Verteilung der Arbeitszeit auf den einzelnen Arbeitstag mitbestimmen.
Der Betriebsrat hat weiter mitzubestimmen bei der Festlegung der Mindestdauer der tägl.
Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Das LAG meint zwar, da dem Betriebsrat keine
Mitbestimmungsrechte zustehen bei der Festlegung der Dauer der Arbeitszeit, könne er auch nicht
über die Dauer der tägl. Arbeitszeit mitbestimmen. Dieser Schluß ist nicht berechtigt. Dem
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sind nur Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer über die Dauer der wöchentl. Arbeitszeit entzogen. Die Dauer der wöchentl.
Arbeitszeit kann der Betriebsrat nicht beeinflussen. Er hat tarifl. Regelungen oder individual-rechtl.
Vereinbarungen über die Dauer der wöchentl. Arbeitszeit bei der Ausübung seines
Mitbestimmungsrechts über die Lage der Arbeitszeit innerhalb der Woche (Verteilung auf die
einzelnen Wochentage) als Vorgaben zu beachten. Innerhalb dieser Vorgaben bleiben
Regelungsmöglichkeiten über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Damit ist
auch die Dauer der tägl. Arbeitszeit zu regeln. Die Dauer der tägl. Arbeitszeit betrifft nur die Frage,
wie die vereinbarte oder tarifl. vorgegebene wöchentl. Arbeitszeit an einzelnen Wochenarbeitstagen
genutzt werden soll. Diese Regelung betrifft die Lage der Arbeitszeit innerhalb der Woche, nicht
ihre Dauer. Zu unterscheiden sind mitbestimmungspflichtige Festlegungen der Dauer der tägl.
Arbeitszeit von mitbestimmungsfreien Regelungen über die Dauer der wöchentl. Arbeitszeit.
Zu Unrecht wendet der Arbeitgeber ein, Festlegungen über die Mindest- und Höchstdauer der tägl.
Arbeitszeit wirkten sich unmittelbar auf die Dauer der Wochenarbeitszeit aus; sie könnten aus
diesem Grunde nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen. Das Gegenteil ist
richtig. Die Dauer der wöchentl. Arbeitszeit steht vor Ausübung des Mitbestimmungsrechts fest. Wie
diese Arbeitszeit auf die Wochen- und Arbeitstage verteilt werden soll, unterliegt dem
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Danach sind die Hilfsanträge des Arbeitgebers zu 1), 5) und 7) unbegründet.
c) Der Betriebsrat hat auch darüber mitzubestimmen, ob und in welchem Umfange sich die
Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigen mit Ladenöffnungszeiten decken soll oder nicht. Bei der
Festlegung der Arbeitszeiten sind weder Arbeitgeber und Betriebsrat noch die Einigungsstelle an
gesetzl. Ladenschlußzeiten gebunden. Sie können die Lage der Arbeitszeit so bestimmen, daß der
Arbeitgeber die gesetzl. Ladenschlußzeiten nicht ausschöpfen kann. Sie können die Arbeitszeiten
andererseits so bestimmen, daß einzelne Arbeitnehmergruppen auch außerhalb der gesetzl.
Ladenschlußzeiten arbeiten (vgl. BAG, Beschluß vom 31. 8. 1982, BAG 40, 107, 112 ff. = AP Nr. 8
zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG werden bei
dieser Auslegung und Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht verletzt. Art. 12 Abs. 1 GG
gebietet nicht, Regelungen über die Ausübung des Berufs, hier unternehmerische Betätigungen, so
zu gestalten und auszulegen, daß sie die unternehmerische Entscheidungsfreiheit unberührt lassen.
Art. 12 Abs. 1 GG läßt vielmehr Raum dafür, durch Einschaltung einer Einigungsstelle eine Übereinstimmung zwischen gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die
sich auch auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, herbeizuführen (vgl.
BVerfG, Beschluß vom 18. 12. 1985 - 1 BvR 143/83 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Danach ist auch der Hilfsantrag zu 6) unbegründet.
d) Die dem Betriebsrat danach zustehenden Mitbestimmungsrechte entfallen nicht deshalb, weil
Arbeitnehmer in vielen Fällen individuelle Arbeitszeiten wünschen. Der Betriebsrat wird gemeinsam
mit dem Arbeitgeber prüfen müssen, ob und inwieweit berechtigte individuelle Wünsche einzelner
Arbeitnehmer erfüllt werden sollen. Dabei kann der Betriebsrat auch feststellen, ob es sich um
wirkliche Wünsche der Arbeitnehmer handelt. Werden Arbeitnehmern nur bestimmte ungünstige
Arbeitszeiten angeboten, wird die Vereinbarung dieser Arbeitszeiten häufig nicht dem "Wunsch" des
Arbeitnehmers entsprechen (vgl. zur entsprechenden Fallgestaltung bei befristeten
Arbeitsverträgen BAG, Urt. vom 13. 5. 1982, BAG 39, 38 = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter
Arbeitsvertrag; Urt. vom 26. 4. 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter
Arbeitsvertrag; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rz. 141).

4. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des
Betriebsrats ist begründet, soweit das LAG dem Hilfsantrag des Arbeitgebers zu 1) (Festlegung der
Mindestdauer der tägl. Arbeitszeit) stattgegeben hatte. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist
unbegründet, soweit das LAG festgestellt hat, daß der Betriebsrat nicht mitzubestimmen hat bei der
Festlegung der Mindest- und der Höchstdauer der wöchentl. Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer. Dieses Ergebnis des Beschlußverfahrens hat der Senat in der Beschlußformel
klargestellt.