Mitbestimmung über die Arbeitszeit von Redakteuren; Tendenzbetriebe

BAG Erfurt Az. 1 ABR 49/91 vom 11. Feb. 1992

Leitsatz

Der Umstand, daß die Aktualität einer Berichterstattung auch von der Lage der Arbeitszeit derjenigen Arbeitnehmer abhängt, die an dieser Berichterstattung mitwirken, führt noch nicht dazu, daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer entfällt.

Erst die konkrete mitbestimmte Regelung über die Lage der Arbeitszeit, die eine aktuelle Berichterstattung ernsthaft gefährdet oder unmöglich macht, ist von diesem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht mehr gedeckt und damit unwirksam.

Tatbestand

A. Der Arbeitgeber betreibt einen privaten regionalen Rundfunksender für den nordwestdeutschen Bereich mit einer Zentrale in I und sechs Regionalstudios in Hannover, Lüneburg/Hamburg, Bremen/Oldenburg, Osnabrück, Göttingen und Braunschweig. In der Zentrale und den Regionalstudios sind zusammen rund 160 Arbeitnehmer beschäftigt, die einen Betriebsrat gewählt haben, den Antragsteller im vorliegenden Verfahren.

Bis zum 1. Februar 1990 hatten die Regionalstudios eigene Sendezeiten in der Zeit von 13.30 Uhr bis 13.36 Uhr und von 18.03 Uhr bis 18.17 Uhr. Die hier beschäftigten Arbeitnehmer arbeiteten daher in einer Schicht, die einschließlich einer einstündigen Pause von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr dauerte.

Die Regionalkonferenz vom 13. Januar 1990 beschloß für die Regionalstudios neue eigene Sendezeiten und zwar von 6.28 Uhr bis 6.30 Uhr, 7.28 Uhr bis 7.30 Uhr, 8.28 Uhr bis 8.30 Uhr und von 18.03 Uhr bis 18.15 Uhr. Diese Umgestaltung der Sendezeiten machte eine Beschäftigung der in den Regionalstudios tätigen Arbeitnehmer in einer Frühschicht und einer Tagschicht erforderlich. In einem schon vorab versandten Rundschreiben vom 9. Januar 1990 "f regional" heißt es dazu, man werde mit dem Betriebsrat eine Arbeitszeitregelung für die Frühschicht finden, die die erschwerten Arbeitsbedingungen durch eine kürzere Zeit abgelten werde. Vorerst solle die Arbeitszeit der Frühschicht um 4.30 Uhr beginnen und um 12.00 Uhr enden. Die Arbeitszeit der Tagschicht dauere wie bisher von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

In einer Besprechung zwischen dem Geschäftsführer des Arbeitgebers und dem Betriebsrat vom 18. Januar 1990 vertrat der Arbeitgeber die Ansicht, daß der Betriebsrat hinsichtlich der Arbeitszeit in den Regionalstudios kein Mitbestimmungsrecht habe, und entschied, daß die Arbeitszeit der Frühschicht hier von 4.30 Uhr bis 11.30 Uhr oder von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr dauere. So wurde in der Folgezeit auch - jedenfalls zunächst - verfahren. In einem Schreiben des Arbeitgebers vom 16. Mai 1990 an die Regionalstudios betreffend die Arbeitszeitregelung wurde dann jedoch mitgeteilt:

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, sowohl der Frühschicht als auch der Spätschicht, regelt der/die jeweilige Studioleiter/in nach den aktuellen Erfordernissen. Geschäftsführung und Programmdirektion gehen dabei davon aus, daß sowohl die Vorbereitung und Realisation der jeweiligen Sendeplätze (das sind die Sendezeiten) als auch die Schichtübergabe gewissenhaft und den Anforderungen entsprechend erledigt wird. Nach den Behauptungen des Betriebsrates blieb es auch danach dabei, daß die Arbeitszeit der Frühschicht um 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr endete.

....

Für die Redakteure und sonstigen Mitarbeiter der Regionalstudios liegen für jeweils vier Wochen Dienstpläne des Studioleiters vor, in denen die Beschäftigten des Studios für die Früh- und Tagschichten eingeteilt werden. In jeweils fortgeschriebenen Wochenplänen werden die einzelnen Termine vermerkt und bestimmt, von welchem Reporter sie wahrgenommen werden sollen.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, ihm stehe hinsichtlich der Festlegung des Endes der regelmäßigen Arbeitszeit der Redakteure der Frühschicht in den Regionalstudios ein Mitbestimmungsrecht zu. Er hat daher das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und vor dem Arbeitsgericht zunächst beantragt festzustellen, daß die vom Arbeitgeber vorgenommene Festlegung des Endes der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit der Redakteure in der Frühschicht auf 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt,

hilfsweise, festzustellen, daß die vom Arbeitgeber vorgenommene Festlegung des Endes der täglichen Arbeitszeit der Redakteure in den Regionalstudios seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.

Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Ansicht, das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Endes der täglichen Arbeitszeit sei aus Tendenzgründen nicht gegeben. Die Anforderungen, die an Rundfunk- und Fernsehanstalten hinsichtlich einer sorgfältigen, wahrheitsgemäßen und ausgewogenen Berichterstattung gestellt würden, machten einen flexiblen Einsatz der Redakteure erforderlich. Insbesondere müsse sichergestellt werden, daß für eine ausreichende und umfassende Übergabe der Frühschicht zur Tagschicht genügend Zeit verbleibe. Gründe einer ordnungsgemäßen Berichterstattung machten daher erforderlich, daß der jeweilige Studioleiter frei sei, darüber zu bestimmen, wann die Arbeitszeit der Frühschicht endet.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben. In der Beschwerdeinstanz hat der Betriebsrat seine Anträge umgestellt und beantragt festzustellen, daß die vom Arbeitgeber vorgenommene Festlegung des Endes der täglichen Arbeitszeit der Redakteure in den Regionalstudios seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt,

hilfsweise, festzustellen, daß die vom Arbeitgeber vorgenommene Festlegung des Endes der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit der Redakteure in der Frühschicht auf 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.

Das Landesarbeitsgericht hat diese Anträge abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Anliegen weiter, wobei er jetzt wieder die vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge zur Entscheidung stellt.

Gründe

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet.

I.Vor dem Landesarbeitsgericht ging der Hauptantrag des Betriebsrates auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit des Endes der täglichen Arbeitszeit der Redakteure in den Regionalstudios schlechthin und der Hilfsantrag auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit der Festlegung des Endes der täglichen Arbeitszeit der Redakteure der Frühschicht in den Regionalstudios auf 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr. Diesen Hilfsantrag stellt der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerdeinstanz nunmehr als Hauptantrag und den bisherigen Hauptantrag nunmehr als Hilfsantrag.

Der Senat hat es in seiner Entscheidung vom 23. April 1985 für zulässig gehalten, daß der vor dem Landesarbeitsgericht gestellte Hilfsantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz zum Hauptantrag gemacht wird und dies im einzelnen begründet. Daran hält der Senat fest. Die Anträge des Betriebsrats sind damit zulässig.

II. Der Antrag des Betriebsrats ist begründet.

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Regionalstudios des Arbeitgebers Betriebe i. S. von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG sind, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, auf die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Anwendung findet. Es hat auch zu Recht angenommen, daß die in den Regionalstudios beschäftigten Redakteure sog. Tendenzträger sind, d.h. Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung unmittelbar der Tendenzverwirklichung dient. Soweit besteht auch unter den Beteiligten kein Streit.

2. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 30. Januar 1990 angenommen, der Betriebsrat habe über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Redakteure nicht mitzubestimmen, da dadurch die Aktualität der Berichterstattung beeinträchtigt werde. Damit hat das Landesarbeitsgericht die genannte Entscheidung und die Rechtsprechung des Senats falsch verstanden.

In der genannten Entscheidung vom 30. Januar 1990 hat der Senat lediglich ausgesprochen, die Aktualität der Berichterstattung einer Wochenzeitung werde nicht beeinträchtigt, wenn der Betriebsrat (lediglich) bei der Dauer der Arbeitszeit der Redakteure an einzelnen Arbeitstagen, nicht aber bei Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Festlegung der einzelnen Arbeitstage mitbestimme. Damit hat der Senat nicht gleichzeitig entschieden, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit der Redakteure mitbestimmungsfrei seien. Über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

3.a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, daß nicht nur die Berichterstattung selbst, sondern auch deren Aktualität zu den Zwecken eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlages oder einer Rundfunkanstalt gehört, die § 118 Abs. 1 BetrVG vor einer Beeinträchtigung durch Beteiligungsrechte des Betriebsrates schützen will. Davon ist der Senat schon in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1979 und auch in der genannten Entscheidung vom 30. Januar 1990 ausgegangen. Er hat diese Ansicht in seinem Beschluß vom 14. Januar 1992 noch einmal begründet. Daran hält der Senat fest.

Die Aktualität einer Berichterstattung überhaupt, erst Recht einer sorgfältig recherchierten, wahrheitsgemäßen und ausgewogenen Berichterstattung ist u.a. abhängig von der Arbeitszeit derjenigen Arbeitnehmer, die an dieser Berichterstattung mitarbeiten. Regelungen über die zeitliche Lage der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer können eine aktuelle Berichterstattung behindern oder gar unmöglich machen.

Aus dieser Abhängigkeit der Aktualität der Berichterstattung von der zeitlichen Lage der Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die an dieser Berichterstattung mitwirken, folgt jedoch nicht, daß der Betriebsrat hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer kein Mitbestimmungsrecht hat.

b) Nach § 118 Abs. 1 BetrVG finden Vorschriften über Beteiligungsrechte des Betriebsrates in Tendenzunternehmen nur insoweit keine Anwendung, als die Eigenart des Tendenzunternehmens und die Notwendigkeiten einer freien Tendenzverwirklichung dem entgegenstehen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn durch Beteiligungsrechte des Betriebsrates die Tendenzverwirklichung, die Aktualität der Berichterstattung, abstrakt gefährdet werden kann. Beteiligungsrechte des Betriebsrates müssen vielmehr erst dann und nur insoweit zurücktreten, als sie die Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigen und damit letztlich in das Grundrecht der Pressefreiheit eingreifen.

Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1979 ist für die Auslegung dieser Bestimmung allein entscheidend, ob die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten zu einer Beschränkung der Pressefreiheit führt, was dann der Fall ist, wenn Unternehmen der Berichterstattung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Verfolgung ihrer Tendenz einer Einflußnahme durch Dritte - auch durch den Betriebsrat - unterworfen werden. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geschützte Tendenzautonomie befreit aber weder schlechthin von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften noch von der angemessenen Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer.

c) Um solche sozialen Interessen der Arbeitnehmer geht es bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Redakteure. Der Wahrnehmung dieser Interessen dient das Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit der Redakteure geht es zunächst und weitgehend um wertneutrale Entscheidungen in Bezug auf die Organisation des Arbeitsablaufes im Betrieb. Schon von daher kommt eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechtes in sozialen Angelegenheiten, also auch bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Auch mitbestimmte Regelungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit von Redakteuren haben zunächst einen Bezug auf diese Organisation des Arbeitsablaufes. Wenn insoweit der Arbeitgeber in seiner Entscheidung nicht mehr frei ist und die vom Betriebsrat vertretenen Interessen der Redakteure an der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit mitberücksichtigen muß, wird dadurch allein eine Aktualität der Berichterstattung und damit die Tendenzverwirklichung noch nicht ernsthaft beeinträchtigt oder behindert. Jeder Arbeitgeber ist bei termingebundenen Entscheidungen genötigt, die mitbestimmte Lage der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer in seine Überlegungen mit einzubeziehen.

Von daher steht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die an einer Tendenzverwirklichung mitwirken, nicht schon generell dieser Tendenzverwirklichung entgegen, sondern erst eine konkrete mitbestimmte Arbeitszeitregelung, die diese Tendenzverwirklichung, die Aktualität einer Berichterstattung, ernsthaft gefährdet oder unmöglich macht. Nur vor einer solchen mitbestimmten Regelung der Arbeitszeit schützt § 118 Abs. 1 BetrVG das Tendenzunternehmen.

Zu einer solchen mitbestimmten Arbeitszeitregelung wird es regelmäßig nur dann kommen, wenn die Betriebspartner sich nicht selbst einigen, sondern ihre Einigung durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt werden muß. Die Einigungsstelle hat dann bei ihrer Entscheidung nach § 76 Abs. 5 BetrVG die nach § 118 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungsfreien Vorgaben des Arbeitgebers etwa über die Art der Berichterstattung (zeitnah oder rückblickend), über Sendezeiten, Redaktionsschluß oder ähnliche Umstände zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Vorgaben verbleibt regelmäßig Raum für eine mitbestimmte Regelung, die sowohl die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit als auch die des Arbeitgebers an einer sinnvollen Organisation des Arbeitsablaufes im Betrieb angemessen berücksichtigt. Allein die Gefahr, daß die Einigungsstelle diese Vorgaben im Einzelfall unberücksichtigt lassen könnte, kann es nicht rechtfertigen, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit im Rahmen dieser Vorgaben grundsätzlich zu verneinen.

Der Betriebsrat hat daher auch hinsichtlich der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit der Redakteure in den Regionalstudios mitzubestimmen.

4. Der Arbeitgeber hat vorliegend das Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit der Redakteure der Frühschicht in den Regionalstudios auf 11.30 Uhr und 12.00 Uhr festgelegt bzw. die Bestimmung des Arbeitszeitendes der alleinigen Entscheidung der jeweiligen Studioleiter überlassen.

Diese Festlegung ist eine Entscheidung, die nach dem Gesagten grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt. Dieses Mitbestimmungsrecht würde nur dann entfallen, wenn nur durch diese Entscheidung des Arbeitgebers, d.h. nur durch ein Ende der Frühschicht um 11.30 Uhr oder 12.00 Uhr, die Aktualität der Berichterstattung gewahrt werden könnte und jedes andere Arbeitszeitende diese Aktualität ernstlich beeinträchtigen würde.

Dafür sind im Vorbringen der Beteiligten Tatsachen nicht ersichtlich und vom Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt worden. Der Arbeitgeber begründet diese Entscheidung damit, daß eine ordentliche Übergabe von der Frühschicht in die Tagschicht erfolgen müsse, um die Aktualität der Abendsendung zu gewährleisten. Er hat selbst im Termin vor dem Arbeitsgericht erklärt, die Praxis habe gezeigt, daß eine Überlappung der beiden Schichten von 1 1/2 bzw. 2 Stunden nicht erforderlich sei. Er hat in einem Schriftsatz erklärt, der Zeitbedarf für die Übergabe sei wesentlich geringer. Ist das aber der Fall, dann ist nicht ersichtlich, warum gerade nur ein Arbeitszeitende der Frühschicht um 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr die Aktualität der Abendsendung gewährleisten kann.

Auch die Entscheidung des Arbeitgebers, das Ende der täglichen Arbeitszeit der Redakteure in der Frühschicht in den Regionalstudios auf 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr festzulegen, unterlag und unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrates.

Damit ist der Hauptantrag des Betriebsrates begründet. Das Arbeitsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war daher aufzuheben und die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.