Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstreiseordnung

BAG Erfurt Az. 1 ABR 91/79 vom 8. Dez. 1981

Leitsatz

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Dienstreiseordnung erlässt, in der die Erstattung von Dienstreisekosten und das Verfahren bei der Genehmigung und Abrechnung der Dienstreise geregelt werden.

Tatbestand

A. Die Antragsgegnerin stellt Maschinen für die Textilindustrie her und hat Betriebe in H., L., M. und U. Der ASt. ist der für das Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat, der Beteiligte zu 3) der Betriebsrat des Werkes U.

Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, die Firma A. Maschinenbau, erließ im Herbst 1975 mit Wirkung vom 1. 10. 1975 eine neue Dienstreiseordnung. In dieser wird die Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen, die Benutzung der mögl. Beförderungsmittel, die Kostenerstattung für Dienstreisen und das Verfahren zur Abrechnung und Erstattung der Dienstreisekosten im einzelnen geregelt.

Bei Erlaß der DienstreiseO hat die Firma A. Maschinenbau den Gesamtbetriebsrat oder die Betriebsräte der einzelnen Werke nicht beteiligt. Eine Aufforderung, das Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte zu beachten, lehnte sie ab. Die Betriebsräte der einzelnen Werke beauftragten daraufhin den Gesamtbetriebsrat mit der Geltendmachung dieses Mitbestimmungsrechtes. Dieser hat daraufhin das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Er ist der Ansicht, der Erlaß einer DienstreiseO unterliege der Mitbestimmung des Betriebsrates. In dieser werde das Verhalten der Arbeitnehmer bei einer Dienstreise damit bei ihrer Arbeitsleistung geregelt. Das gelte insbesondere hinsichtl. der Bestimmungen über die Benutzung der einzelnen Verkehrsmittel und Verkehrsklassen, über die Benutzung bestimmter Hotelkategorien, über die Versicherung privater Kfz und über die Vorlage von Reisekosten in bestimmten Fällen. Er hat beantragt festzustellen, daß die DienstreiseO der Antragsgegnerin vom 1. 10. 1975 nicht rechtswirksam ist. Der Beteiligte zu 3), Betriebsrat im Werk U., hat sich diesem Antrag angeschlossen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht gegeben sei, da die DienstreiseO nicht Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb regele.

Das ArbG hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist vom LAG zurückgewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg.

Gründe

B. I. Prozessual bestehen keine Bedenken.

Das Beschlußverfahren ist die gegebene Verfahrensart. Die Beteiligungsfähigkeit aller Beteiligten ist gegeben. Der Gesamtbetriebsrat ist antragsberechtigt, nachdem er von den Betriebsräten mit der Angelegenheit beauftragt worden ist (§ 50 Abs. 2 BetrVG).

II. Die DienstreiseO der Antragsgegnerin ist wirksam. Den Betriebsräten dem Gesamtbetriebsrates steht ein Mitbestimmungsrecht bei deren Erlaß nicht zu.

1. Das LAG hat ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bejaht. Dieses umfasse alle Maßnahmen, die die äußere Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeitnehmer oder von Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb regeln. Solche Regelungen seien in der DienstreiseO enthalten. Sie regele das Verhalten der Arbeitnehmer, die eine Dienstreise unternehmen.

Mit dieser Entscheidung hat das LAG den Inhalt des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verkannt.

2. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. 3. 1981 (1 ABR 32/78 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit [zu B II 1 a-c der Gründe; auch für d. Amtl. Sammlung bestimmt]) ausgesprochen, daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur die Schaffung der betriebl. Ordnung durch die Aufstellung verbindl. Verhaltensnormen umfasse, sondern sich auf alle Maßnahmen des Arbeitgebers erstrecke, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen oder berühren, indem sie darauf gerichtet sind, die vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten oder aufrechtzuerhalten. Er hat ausgeführt, daß Gegenstand der Mitbestimmung insgesamt die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb ist.

Von daher unterfalle dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nur eine Maßnahme des Arbeitgebers, die das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf die betriebl. Ordnung, d. h. auf dieses Zusammenleben und Zusammenwirken berührt. Maßnahmen des Arbeitgebers, die das Verhalten des Arbeitnehmern betreffen, das einen solchen Bezug zur betriebl. Ordnung nicht hat, seien mitbestimmungsfrei. Ein solcher Bezug zur betriebl. Ordnung fehle etwa bei einem Verhalten des Arbeitnehmern, das sich nur auf seine Arbeitsleistung bezieht oder das in sonstiger Weise ledigl. das Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber betrifft.

Auch in seiner Entscheidung vom 24. 11. 1981 (1 ABR 108/79 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes) hat der Senat darauf abgestellt, daß das Verhalten des Arbeitnehmers bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung, sein Arbeits- oder Leistungsverhalten, keinen Bezug zur betriebl. Ordnung habe und darauf gerichtete Anordnungen des Arbeitgebers daher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfielen, auch wenn sie geeignet seien, unmittelbar oder mittelbar dieses Arbeitsverhalten zu beeinflussen und zu kontrollieren.

3. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Allein eine scharfe Trennung zwischen dem Ordnungs- und Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers ermöglicht es, solche das Verhalten des Arbeitnehmers in irgendeiner Weise berührende Maßnahmen des Arbeitgebers zu erfassen und der Mitbestimmung des Betriebsrates zu unterwerfen, die einen Bezug auf die Ordnung des Betriebes haben. Nur hinsichtl. solcher Maßnahmen gewährt § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Wären Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechtes überhaupt alle Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein irgendwie geartetes Verhalten des Arbeitnehmers zum Ziel haben oder dieses Verhalten betreffen, hätte es der anderen Mitbestimmungstatbestände in § 87 Abs. 1 BetrVG nicht bedurft.Auch die Festlegung beispielsweise von Beginn und Ende der betriebl. Arbeitszeit würde sich bei einem so weiten Verständnis als eine daß Verhalten des Arbeitnehmern berührende Maßnahme darstellen und damit schon nach Nr. 1 mitbestimmungspflichtig sein.

4. Die von der Antragsgegnerin eingeführte DienstreiseO hat nicht die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Rahmen der betriebl. Ordnung zum Inhalt. Sie bezieht sich nicht auf das Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers, sondern auf sein Arbeits- oder Leistungsverhalten.

Der Arbeitnehmer, der eine Dienstreise unternimmt, erfüllt damit seine Arbeitspflicht. Bestimmungen der DienstreiseO, die im einzelnen regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer eine Dienstreise machen kann oder zu machen verpflichtet ist, konkretisieren unmittelbar die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Bestimmungen, die den Arbeitnehmer verpflichten, bei einer Dienstreise ein bestimmtes Antragsverfahren einzuhalten, während der Dienstreise Belege zu sammeln, diese aufzubewahren und vorzulegen, regeln das Verhalten des Arbeitnehmers bei der Ausführung dieser seiner Arbeitsleistung "Dienstreise". Gleiches gilt für Bestimmungen der DienstreiseO, die unmittelbar oder mittelbar über Beschränkung des Reisekostenersatzes den Arbeitnehmer anhalten, die Dienstreise in einer bestimmten Art und Weise auszuführen, sei es, daß er ein bestimmtes Verkehrsmittel wählt oder nur in bestimmten Hotels übernachtet. Auch damit wird nur das Verhalten des Arbeitnehmers über seine Arbeitsleistung geregelt.

Soweit die DienstreiseO den Ersatz der Reisekosten regelt, begründet sie Erstattungsansprüche des Arbeitnehmers oder konkretisiert zumindest aus § 670 BGB sich ergebende Ansprüche auf Aufwendungsersatz. Die entsprechenden Bestimmungen der DienstreiseO berühren das Verhalten des Arbeitnehmers nicht. Sie regeln das Vertragsverhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber. Entsprechendes gilt für diejenigen Bestimmungen, die dem Arbeitnehmer die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Reisekostenersatz vorschreiben.

Die Gesamtheit der Regelung der DienstreiseO hat damit keinen Bezug zur Ordnung des Betriebes und zum Verhalten des Arbeitnehmers innerhalb dieser Ordnung. Daß sie für alle Arbeitnehmer gilt, die eine Dienstreise machen, ändert daran nichts. Sie mag Teil der betriebl. "Rechtsordnung" sein, erlangt damit aber noch keinen Bezug zur Ordnung des Betriebes i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

5. Wenn der ASt. geltend macht, daß seine Aufgabe, gemäß § 75 BetrVG für die gleichmäßige Behandlung aller Arbeitnehmer nach Recht Billigkeit einzutreten, eine Beteiligung bei der Schaffung einer DienstreiseO notwendig mache, so vermag auch diese Überlegung ein Mitbestimmungsrecht nicht zu begründen. § 75 BetrVG - und ebenso § 80 Abs. 1 BetrVG - weist dem Betriebsrat zwar eine Reihe bedeutsamer Aufgaben zu, enthält aber selbst keine Regelung darüber, mit welchen rechtl. Mitteln diese Aufgaben zu erfüllen sind. Diese sind vielmehr in den einzelnen Beteiligungsvorschriften abschließend geregelt. Soweit diese ein Mitbestimmungsrecht nicht gewähren, läßt sich ein solches nicht allein aus der Zuweisung einer Aufgabe an den Betriebsrat herleiten.

6. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergibt sich auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Regelung des Reisekostenersatzes ist nicht Teil der betriebl. Lohngestaltung. Auch wenn unter Lohn im Sinne dieser Bestimmung jede Leistung mit Entgeltcharakter für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung zu verstehen ist (vgl. Entscheidung des Senats vom 9. 12. 1980 - 1 ABR 80/77 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung [zu B I 1 der Gründe; auch für die Amtl. Samml. bestimmt]), gehört der Ersatz von Reisekosten nicht zu diesen Leistungen. Mit dem Ersatz von Reisekosten wird nicht die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als solche, nicht einmal seine Bereitschaft, Dienstreisen zu unternehmen, vergütet, sondern werden dem Arbeitnehmer ledigl. im Interesse des Arbeitgebers gemachte Aufwendungen ersetzt. Daß dieser Ersatz aus Gründen einer praktikablen Handhabung teilweise pauschaliert wird, ändert daran nichts (vgl. die unveröffentlichte Entscheidung des Senats vom 30. 1. 1979 - 1 ABR 23/76 -).

7. Nach allem hat der Betriebsrat bei dem Erlaß einer DienstreiseO mit dem hier dargestellten Inhalt nicht mitzubestimmen. Die von der Antragsgegnerin erlassene DienstreiseO ist daher nicht deswegen unwirksam, weil sie den Betriebsrat bei deren Schaffung nicht beteiligt hat. Das macht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und die Abweisung des Antrages erforderl.

I. Mit diesem Beschluß setzt das BAG seine Bemühungen fort, mitbestimmungsfreie Maßnahmen des Arbeitgebers, die das Verhalten der Arbeitnehmer regeln, von solchen abzugrenzen, die der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Der Entscheidung ist in vollem Umfang zuzustimmen. Anlaß des Rechtsstreites war der "Erlaß" einer Dienstreiseordnung durch den Arbeitgeber ohne Mitwirkung des Betriebsrates. Dem im Beschluß wiedergegebenen Sachverhalt läßt sich entnehmen, daß in dieser DienstreiseO folgende Punkte geregelt waren:

1. Die Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen, d. h. offenbar, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer überhaupt eine Dienstreise machen durfte oder mußte.

2. Die Frage, welche Beförderungsmittel zu benutzen sind, in welchen Hotelkategorien übernachtet werden durfte.

3. In welchem Umfang die Reisekosten erstattet werden und welches Verfahren zur Abrechnung einzuhalten ist.

II. Daß damit das Verhalten der Arbeitnehmer verpflichtend geregelt werden sollte, die Dienstreisen oder Dienstgänge durchführten, liegt auf der Hand. Zu Recht weist das BAG darauf hin, daß bereits aus der Systematik des § 87 Abs. 1 BetrVG zu entnehmen ist, daß nicht jedes Verhalten der Arbeitnehmer Gegenstand der Mitbestimmung nach Nr. 1 sein könne, da sonst eine spezielle Regelung, etwa über Beginn und Ende der Arbeitszeit - gleiches gilt für die Festlegung der zeitl. Lage des Urlaubs und die Grundsätze über das betriebl. Vorschlagswesen -, nicht mehr erforderl. gewesen wäre. Es überzeugt, wenn das Gericht in Fortführung seiner bisherigen Rechtspr. (vgl. BAG vom 9. 12. 1980- 1 ABR 80/77 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung - EzA Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung; BAG vom 24. 3. 1981 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit = EzA Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung) § 87 Abs. 1 Nr. 1 dahin auslegt, daß Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer berühren, nur dann der Mitbestimmung des Betriebsrates nach dieser Vorschrift unterliegen, wenn dieses Verhalten darauf gerichtet ist, die vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten oder aufrechtzuerhalten, daß also Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb ist (so, wenn auch mit unterschiedlichen Formulierungen, die h. M., vgl. GK-Wiese, § 87 Anm. 55; Dietz/Richardi, § 87 Anm. 105; Galperin/Löwisch, § 87 Anm. 59; ungenau: Fitting/Auffarth/Kaiser, § 87 Anm. 17: "allgemeine Ordnung des Betriebes und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb").

III. Abzugrenzen ist nach Ansicht des BAG davon die Regelung des Verhaltens von Arbeitnehmern, das keinen Bezug zur betriebl. Ordnung hat. Ein solcher Bezug fehle, wenn das Verhalten sich nur auf die Arbeitsleistung beziehe oder in sonstiger Weise ledigl. das Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber betreffe. Es ist sicher richtig, wenn das BAG feststellt, die zur Debatte stehende DienstreiseO konkretisiere nur - und zwar unmittelbar - die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, regele das Verhalten bei der Ausführung seiner Arbeitsleistung "Dienstreise"; dies gilt auch für die Regelungen über die Reisekostenerstattung. Daß diese das Verhalten des Arbeitnehmers in keiner Weise berühren, wie das BAG meint, trifft nicht zu; wird doch eine bestimmte Art der Antragstellung und des Vorlegens von Belegen vorgeschrieben. Entscheidend scheint mir, daß das Verhalten des einzelnen Arbeitnehmers, der eine Dienstreise zu machen hat, ihn jeweils allein als Individuum trifft. Die Einhaltung der DienstreiseO, aber auch ihre Verletzung durch einen Arbeitnehmer, betrifft oder berührt die übrigen Arbeitnehmer, die Zusammenarbeit mit ihnen, das Zusammenleben mit ihnen und damit die betriebl. Ordnung in keiner Weise.

IV. Zu überlegen bleibt, ob die vom BAG gebrauchte Abgrenzungsformel auch in den bisher besonders strittigen Fällen der Anordnungen hinsichtl. der im Betrieb (meist zusammen mit anderen) zu erfüllenden Arbeitspflicht zu klaren Lösungen führt. Dies dürfte der Fall sein, wenn man klar unterscheidet, ob und inwieweit eine Anordnung oder Regelung des Arbeitgebers nur die Erfüllung seiner arbeitsvertragl. Pflichten betrifft oder ob bzw. inwieweit ein Verhalten angeordnet wird, das zumindest auch dem geordneten Betriebsablauf, der Einheitlichkeit des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb und damit der Ordnung des Betriebes dienen soll. Wenn etwa in einem Betrieb aus hygienischen Gründen Mützen zu tragen sind, so bezieht sich die Anordnung des Arbeitgebers, dies zu tun, ausschließl. auf die Erfüllung der individuellen Arbeitspflicht. Will der Arbeitgeber aber erreichen, daß nur einheitl. Mützen getragen werden, so geht es ihm dabei um die Einheitlichkeit des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb und damit zumindest auch um die Ordnung des Betriebes. Schwieriger ist schon zu beurteilen eine Regelung, durch die die Arbeitnehmer verpflichtet werden sollen, sich beim Verlassen des Betriebes während der Arbeitszeit bei einer dafür benannten Stelle abzumelden. Sicher geht es dabei nicht unmittelbar um eine Anweisung, die die Arbeitspflicht selbst betrifft. Andererseits betrifft die Frage, ob ein Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt, ledigl. das Vertragsverhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer. Das Mitbestimmungsrecht kann dann nur mit der Begründung bejaht werden, das Verlassen des Arbeitsplatzes berühre auch das Zusammenwirken des Arbeitnehmers, der seinen Arbeitsplatz verläßt, mit den übrigen Arbeitnehmern damit den geordneten Arbeitsablauf insgesamt, also die Ordnung des Betriebes.

Mögen auch nach wie vor Zweifelsfragen bleiben, die vom BAG herausgestellte Formel zur Abgrenzung mitbestimmungsfreier von mitbestimmungspflichtigen Regelungen oder Anordnungen seitens des Arbeitgebers bietet eine im großen und ganzen für die Praxis brauchbare Basis.

V. Zu begrüßen sind noch 2 weitere Klarstellungen in dem Beschluß.

1. Reisekostenerstattung ist Aufwendungsersatz und in keinem Fall Vergütung für geleistete Dienste, auch wenn teilweise Pauschalsätze für die Kostenerstattung festgelegt werden. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kommt daher nicht in Betracht.

2. Weder aus den in § 75 BetrVG festgelegten Grundsätzen für die Behandlung von Betriebsangehörigen noch aus den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 Abs. 1 BetrVG läßt sich ein Mitbestimmungsrecht ableiten.