Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit

LAG Köln Az. 5 Ta 71/21 vom 4. Juni 2021

Der Fall: 

Eine Arbeitnehmerin hatte nach der Geburt ihres Kindes für zwei Jahre Elternzeit beantragt. Nach einem Jahr beantragte sie ab dem 1. Mai 2021 eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit im Umfang von 30 Wochenstunden. Ihre Arbeitgeberin lehnte den Beschäftigungsantrag ab, da sie keine Beschäftigungsmöglichkeit habe. Daraufhin beantragte die Arbeitnehmerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um in Teilzeit beschäftigt zu werden.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Es bestand ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund. Die Arbeitnehmerin hatte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht. Zwar kann die Arbeitgeberin grundsätzlich dringende betriebliche Gründe entgegensetzen. Hierzu genügt allerdings nicht die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit. Die Arbeitgeberin hätte die genauen Tatsachen bezeichnen müssen, wie bei einem Wegfall von Arbeitsplätzen bei einer Kündigungsschutzklage. Beim Verfügungsgrund hat das Gericht lediglich eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Hier hatte die Arbeitnehmerin konkret befürchtet, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert wurden und sie auf ein Abstellgleis gerate. Das reichte bereits aus.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Die Arbeitgeberin muss die Mitarbeiterin also beschäftigen. Den entsprechenden Anspruch können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dieser Entscheidung auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen. Sie müssen nicht abwarten, bis das Arbeitsgericht nach Monaten endgültig ein Urteil fällt.