Mitbestimmung bei der Aufstellung von Dienstplänen; Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte

BAG Erfurt Az. 1 ABR 59/88 vom 8. Aug. 1989

Leitsatz

Hat das Bundesarbeitsgericht für die Betriebspartner rechtskräftig entschieden, dass die Änderung von Dienstplänen für die Pflegekräfte eines Dialysezentrums mitbestimmungspflichtig ist, so verstößt der Arbeitgeber grob gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, wenn er weiterhin Dienstpläne ohne Beteiligung des Betriebsrats ändert.

Auch solche Änderungen von Dienstplänen, die im Interesse der medizinisch erforderlichen Versorgung der Patienten kurzfristig erforderlich werden, können in einer Betriebsvereinbarung vorab geregelt werden. Eine solche Regelung kann auch zum Inhalt haben, dass der Arbeitgeber bei kurzfristig notwendig werdenden Änderungen eine - gegebenenfalls vorläufige - einseitige Regelung treffen kann. Auch mit einer solchen Regelung wird dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Änderung von Dienstplänen Genüge getan.

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Änderung von Dienstplänen.

Das Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e. V. (im folgenden nur: Kuratorium) unterhält in verschiedenen Städten des Bundes und in Berlin sog. Dialysezentren, in denen die künstl. Reinigung des Blutes von Nierenkranken (Dialysebehandlung) durchgeführt wird. Zweck des Vereins ist neben der Durchführung der Dialysebehandlung und der medizinischen Rehabilitation auch die Verbesserung der sozialen Integration der Nierenkranken. Nach der Vereinssatzung dürfen Gewinne nur zugunsten nierenkranker Patienten verwendet werden. Die Patienten bedürfen in der Regel zwei- bis dreimal wöchentl. der Dialysebehandlung. Die einzelne Blutwäsche nimmt zwischen 4 bis 5 Stunden in Anspruch. Während dieser Zeit wird der Patient von besonders geschulten Pflegekräften betreut.

Das Kuratorium betreibt u. a. ein Dialysezentrum in Bo. Dort werden etwa 1000 Patienten behandelt. Das Kuratorium beschäftigt hier 35 Arbeitnehmer, von denen 25 ausgebildete Pflegekräfte sind, während die anderen in der Küche, der Hauswirtschaft und der Verwaltung beschäftigt werden. Die Pflegekräfte arbeiten von Montag bis Samstag in zwei Schichten, Montag, Mittwoch und Freitag wird auch in Nachtschicht gearbeitet. Die Dienstpläne werden jeweils von der Leitung des Dialysezentrums erstellt und offenbar - näheres ist vom LAG nicht festgestellt worden - dem Betriebsrat zur Genehmigung vorgelegt.

In der Vergangenheit beanstandete der Betriebsrat wiederholt, daß die Zentrumsleitung die Dienstpläne geändert und Überstunden angeordnet habe, ohne sein Mitbestimmungsrecht zu beachten. Er hat im November 1987 das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und zuletzt vor dem LAG - nur noch - beantragt,

1.das Kuratorium zu verpflichten, künftig die Erstellung oder Änderung von Dienstplänen für den Pflegebereich ohne vorheriges Mitbestimmungsverfahren gemäß § 87 BetrVG zu unterlassen,

2.dem Kuratorium für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen

undhilfsweise

3.festzustellen, daß der Betriebsrat bei der Erstellung oder Änderung von Dienstplänen für den Pflegebereich ein Mitbestimmungsrecht hat.

Das Kuratorium hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Es verweist darauf, daß die Dialysezentren Tendenzbetriebe seien, in denen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zurücktreten müßten. Die Aufstellung und Änderung der Dienstpläne - auch durch die Anordnung von Mehrarbeit - könnten einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht unterworfen werden, da bei einer Beteiligung des Betriebsrates im Falle einer nicht rechtzeitigen Einigung die medizinische Versorgung der Patienten gefährdet wäre. Die psychologische und medizinische Eigenart der Patienten bedinge auch eine Abstimmung des Pflegepersonals auf die Patienten der jeweiligen Schicht. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates seien auch durch die VO über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten sowie durch die Bestimmungen des zwischen dem Kuratorium und der ÖTV sowie der DAG abgeschlossenen MTV vom 11. 7./18. 8. 1986 ausgeschlossen. Dessen Vorschriften lauten - soweit hier von Interesse - wie folgt:

"§ 10. Arbeitszeit

...

2. Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit werden in den Betriebsstätten festgelegt.

...

9. Erfordert der Arbeitsanfall Überstunden, so sind diese grundsätzl. anzuordnen. Die Anordnungsberechtigung wird durch Verwaltungsanweisung geregelt. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer zu verteilen.

10. Überstunden sind auf Anordnung geleistete Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ... (hinaus) geleistet werden.

..."

Das Kuratorium verweist darüber hinaus auf einen Schriftwechsel zwischen dem Betriebsrat und der Leitung des Dialysezentrums aus dem Jahre 1985, in dem es auszugsweise heißt:

"(Schreiben des Betriebsrates)

In obiger Sache bitten wir Sie, den Betriebsrat über die im Zentrum Bo. anfallende Mehrarbeit in Kenntnis zu setzen.

Der Einfachheit halber bittet der Betriebsrat Sie, den von uns erstellten Vordruck auszufüllen und an uns weiterzugeben."

"(Schreiben der Zentrumsleitung)

Wir werden Ihnen selbstverständl. Kenntnis über die anfallenden Überstunden im Zentrum geben. Wie wir uns bereits mündl. darüber unterhalten haben, wird Frau L. Ihnen eventuell anfallende Überstunden, die sich aus dem Dienstplan ergeben, sofort bei Vorliegen des jeweiligen monatl. Dienstplanes mit dem vorgenannten Vordruck bekanntgeben, da es sich hierbei wohl dann um Urlaubsvertretungen oder vorhersehbare Ausfälle durch Krankheit ... handelt. Ad hoc anfallende Überstunden, die sofort durch Einspringen als Krankheitsvertretung unvorhergesehenerweise bedingt sind, müssen wir dann nachmelden. Ich würde vorschlagen, daß wir diese am Monatsende zusammenfassen. Mündl. werden wir Sie selbstverständl. sofort ... informieren. Sollten Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, bitte ich um Rückruf."

Entsprechend dieser Regelung sei stets verfahren worden.

Das ArbG hat den vom Betriebsrat gestellten Anträgen, die auch noch die Anordnung von Überstunden umfaßten, in vollem Umfang stattgegeben. Das LAG hat die Anträge des Betriebsrates abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates hatte im wesentl. Erfolg.

Entscheidungsgründe

1. Das LAG hat die Anträge des Betriebsrates mit der Begründung abgewiesen, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Aufstellung und Änderung der Dienstpläne seien nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgeschlossen, da das Kuratorium mit den Dialysezentren karitativen Zwecken diene und daher ein Tendenzunternehmen sei. Mit dieser Begründung können die Anträge des Betriebsrates nicht abgewiesen werden.

Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 18. 4. 1989 (1 ABR 2/88 - AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) für das Dialysezentrum des Kuratoriums in B. ausgesprochen, daß die karitative Bestimmung eines Dialysezentrums Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates bei der Aufstellung von Dienstplänen für den Pflegebereich nicht entgegensteht. Daran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Dafür, daß die Verhältnisse im Dialysezentrum Bo. sich grundsätzl. von denen im Dialysezentrum B. unterscheiden, ist aus dem Vorbringen des Kuratoriums und den Feststellungen des LAG nichts ersichtl. Soweit der Schriftsatz des Kuratoriums vom 1. 8. 1989 insoweit neues Vorbringen enthält, kann dieses in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden.

Damit erweist sich die Entscheidung des LAG als fehlerhaft. Sie muß daher aufgehoben werden.

Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden.

2. Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann dem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrates die Unterlassung bestimmter Handlungen aufgegeben werden, wenn der Arbeitgeber mit diesen in der Vergangenheit grob gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG verstoßen hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Falle hinsichtl. der Änderung von Dienstplänen erfüllt.

a) Der Arbeitgeber verstößt dann gegen seine Pflichten aus dem BetrVG, wenn er mitbestimmungspflichtige Maßnahmen im Betrieb durchführt, ohne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten.

Der Betriebsrat hat hinsichtl. der Aufstellung von Dienstplänen und auch hinsichtl. der Änderung einmal aufgestellter Dienstpläne nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen. Das hat der Senat gerade auch für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in einem Dialysezentrum in der genannten Entscheidung vom 18. 4. 1989, aber auch schon zuvor in seiner Entscheidung vom 28. 10. 1986 (1 ABR 11/85 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), die ebenfalls ein Dialysezentrum des Kuratoriums betraf, entschieden und im einzelnen begründet, daß diesem Mitbestimmungsrecht nicht nur die Frage unterfällt, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll und wann jeweils die einzelnen Schichten beginnen und enden sollen. Das Mitbestimmungsrecht umfasse auch den Schicht- oder Dienstplan selbst sowie die Regelung aller Fragen, die im Zusammenhang mit Schichtarbeit auftreten. Er hat in seiner Entscheidung vom 27. 6. 1989 (1 ABR 33/88 - AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) entschieden, daß dementsprechend nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch die Regelung der Frage unterliege, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einerSchicht in die andere umsetzen kann, wenn dies aus betriebl. Gründen notwendig wird. Demgemäß hat der Betriebsrat auch in den Dialysezentren mitzubestimmen, wenn Arbeitnehmer in Abänderung des aufgestellten Dienstplanes in einer anderen Schicht arbeiten sollen.

b) Dieses Mitbestimmungsrecht wird durch eine gesetzl. Regelung nicht ausgeschlossen. Der Senat hat in der schon genannten Entscheidung vom 18. 4. 1989 (AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) ebenfalls entschieden, daß die VO über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. 2. 1924 (KrAZVO) nicht für Dialysezentren gilt, in denen Nierenkranke nur für die Dauer der einzelnen Dialysebehandlung betreut werden. Auch daran ist festzuhalten.

c) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind auch nicht durch Regelungen in § 10 MTV ausgeschlossen. Die vom Kuratorium angeführten Bestimmungen - andere sind erst recht nicht einschlägig - betreffen schon ihrem Wortlaut nach nicht die Erstellung von Dienstplänen und deren Änderung, sondern beziehen sich nur auf die Anordnung von Überstunden. Um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr, nachdem der Betriebsrat seine Anträge vor dem LAG auf die Erstellung und Änderung von Dienstplänen beschränkt hat.

Eine Änderung des Dienstplanes liegt nicht schon darin, daß für einen Arbeitnehmer über das Ende seiner Schicht hinaus Mehrarbeit angeordnet wird, die in einer Zeit geleistet werden soll, in der eine andere Schicht dienstplanmäßig arbeitet. Es folgt aus dem Begriff der Mehrarbeit, wie er auch in § 10 Nr. 10 MTV umschrieben ist, daß diese außerhalb der für den Arbeitnehmer dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistet wird. Der Arbeitnehmer bleibt dabei in seiner Schicht und leistet nur zusätzl. Mehrarbeit. Eine Dienstplanänderung liegt hingegen dann vor, wenn entweder ein Arbeitnehmer aus der Schicht, für die er für die Dauer des Dienstplanes eingeteilt war, ganz oder vorübergehend in eine andere Schicht umgesetzt wird, wenn die Schichtdienstzeit geändert wird oder sonstige Regelungen, die der Dienstplan - etwa hinsichtl. von Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen - enthält, durch abweichende Regelungen ersetzt werden.

d) Das damit bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Aufstellung und Änderung von Dienstplänen ist auch nicht durch den vom Kuratorium angeführten Schriftwechsel zwischen den Beteiligten aus dem Jahre 1985 verbraucht worden. Auch dieser Schriftwechsel bezieht sich nur auf die vorhersehbare oder nicht vorhersehbare Anordnung von Mehrarbeit, nicht aber auf die Änderung der Dienstpläne. Ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates durch die in diesem Schriftwechsel möglicherweise zu sehende Einigung der Beteiligten über das Verfahren bei Mehrarbeit abschließend ausgeübt und damit verbraucht ist, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung.

e) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer Änderung von Dienstplänen ist schließl. auch nicht durch die von den Beteiligten im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgeschlossene Betriebsvereinbarung (BV) verbraucht worden. Diese Betriebsvereinbarung regelt ausschließl. Grundsätze für die Aufstellung des Dienstplanes, enthält aber keine Regelung der Frage, wie zu verfahren ist, wenn eine Änderung des einmal aufgestellten Dienstplans erforderl. wird.

3. Gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Änderung von Dienstplänen hat das Kuratorium durch die Leitung des Dialysezentrums in Bo. in der Vergangenheit wiederholt verstoßen. Das ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Kuratoriums selbst, wonach jedenfalls in Fällen kurzfristig notwendig werdender Änderungen des Dienstplanes der Betriebsrat daran nicht vorher beteiligt, sondern allenfalls nachträgl. unterrichtet worden ist.

a) Diese Mißachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates stellt sich im vorliegenden Falle auch als ein grober Verstoß des Kuratoriums gegen die der Leitung des Dialysezentrums obliegenden Pflichten aus dem BetrVG dar. Dem Kuratorium ist spätestens seit der Entscheidung des Senats vom 28. 10. 1986 (AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), die sein Dialysezentrum in A. betraf, bekannt, daß der Betriebsrat hinsichtl. aller Fragen, die die Aufstellung und Änderung von Dienstplänen betreffen, ein Mitbestimmungsrecht hat. Gleichwohl hat das Kuratorium durch die Leitung seines Dialysezentrums in Bo. die einseitige Änderung von Dienstplänen fortgesetzt und daran den Betriebsrat nicht beteiligt. Der Einwand, eine solche vorherige Beteiligung des Betriebsrates sei häufig wegen der kurzfristig notwendig werdenden Änderung von Dienstplänen überhaupt nicht möglich, vermag dieses Verhalten nicht zu entschuldigen.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Aufstellung und Änderung von Dienstplänen hat in erster Linie die gemeinsame Regelung aller derjenigen Fragen durch die Betriebspartner zum Inhalt, ob und nach welchen Grundsätzen Dienstpläne von wem aufzustellen sind und unter welchen Voraussetzungen und wie von bereits aufgestellten Dienstplänen abgewichen werden kann. Die vereinbarten oder vom Arbeitgeber nach den vereinbarten Regelungen aufgestellten Dienstpläne können selbst schon Vertretungsregelungen für diejenigen Fälle enthalten, in denen erfahrungsgemäß eine Änderung von Dienstplänen erforderl. werden kann. Eine solche Regelung kann auch zum Inhalt haben, daß in ausgesprochenen Eil- oder Notfällen die Leitung des Dialysezentrums zu einer vorläufigen einseitigen Regelung berechtigt sein soll. Liegt eine solche Regelung der Betriebspartner vor, die regelmäßig eine Betriebsvereinbarung darstellen wird, so obliegt die Durchführung dieser Betriebsvereinbarung dann nach § 77 Abs. 1 BetrVG dem Arbeitgeber, der dann auch unter den Voraussetzungen der Regelung Dienstplanänderungen anordnen kann, ohne dazu im Einzelfall der Zustimmung des Betriebsrates zu bedürfen. Nur wenn und soweit eine solche Regelung der Betriebspartner nicht besteht, bedarf der Arbeitgeber bei der Änderung von Dienstplänen auch im konkreten Einzelfall der Zustimmung des Betriebsrates. Diese Grundsätze hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12. 1. 1988 (1 ABR 54/86 - AP Nr. 8 zu § 81 ArbGG 1979) für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Anordnung von Mehrarbeit dargelegt und im einzelnen begründet. Für die Aufstellung von Dienstplänen und deren Änderung gilt nichts anderes.

Das Kuratorium hat eine entsprechende Regelung mit dem Betriebsrat nicht vereinbart. Dazu wäre in der Zwischenzeit genügend Zeit gewesen. Einem etwaigen Widerstand des Betriebsrates gegen eine Regelung, die auch den Interessen des Dialysezentrums an einer Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Patienten auch bei unvorhergesehenen Ausfällen eingeteilter Pflegekräfte Rechnung trägt, hätte durch die Anrufung der Einigungsstelle begegnet werden können. Da die Leitung des Zentrums ein Interesse an möglichen Änderungen aufgestellter Dienstpläne hat, wäre es ihre Sache gewesen, eine entsprechende Regelung anzustreben. Tut sie das - aus welchen Gründen auch immer - nicht, kann sie die Mißachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates nicht damit rechtfertigen, daß im jeweiligen Einzelfall eine vorherige Beteiligung des Betriebsrates wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich war.

Eine andere Beurteilung des Verhaltens des Kuratoriums ist auch nicht deswegen angebracht, weil das LAG im vorliegenden Verfahren überhaupt eine Mitbestimmungspflichtigkeit der Änderung von Dienstplänen im Hinblick auf den Tendenzcharakter des Dialysezentrums verneint hat. Diese Entscheidung ist erst am 18. 5. 1988 ergangen. Sie kann daher schon aus diesem Grunde das vor diesem Zeitpunkt liegende Verhalten der Zentrumsleitung, das im Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 28. 10. 1986 (AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) stand, nicht rechtfertigen.

b) Nach dem Vorbringen der Beteiligten kann allerdings ein grober Verstoß des Kuratoriums gegen Pflichten aus dem BetrVG nur hinsichtl. der Änderung von aufgestellten Dienstplänen bejaht werden. Darüber, wie im Dialysezentrum Bo. Dienstpläne in der Vergangenheit aufgestellt worden sind und inwieweit dabei der Betriebsrat beteiligt worden ist, fehlt es an Feststellungen des LAG und auch an einem entsprechenden Vorbringen der Beteiligten. Dienstpläne sind in der Vergangenheit aufgestellt worden und waren Grundlage für die Arbeitsleistung der Pflegekräfte. Diese Dienstpläne haben offensichtl. - jedenfalls im Regelfall - die Zustimmung des Betriebsrates gefunden. Ob in einem geregelten Verfahren oder in anderer Weise, ist nicht ersichtl. Daß der Betriebsrat eine Änderung des bisherigen Zustandes schon bei der Aufstellung der jeweiligen Dienstpläne gefordert hat, ist von ihm nicht behauptet worden. Selbst wenn daher Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Aufstellung des Dienstplanes nicht oder nicht voll beachtet worden sein sollten, kann dem Kuratorium ein grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Aufstellung von Dienstplänen so lange nicht vorgeworfen werden, wie das bisherige - offenbar unbeanstandete - Verfahren fortgeführt wird.

Das gilt erst recht, wenn man die von den Beteiligten im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Aufstellung von Dienstplänen mitberücksichtigt. Damit haben die Beteiligten - wenn auch vielleicht unvollkommen - die Aufstellung von Dienstplänen durch die Leitung des Dialysezentrums geregelt. Der Antrag des Betriebsrates, dem Kuratorium aufzugeben, die Aufstellung von Dienstplänen ohne Beteiligung des Betriebsrates künftig zu unterlassen, ist damit unbegründet geworden (Beschluß des Senats vom 12. 1. 1988 - 1 ABR 54/786 - AP Nr. 8 zu § 81 ArbGG 1979). Der Betriebsrat kann daher ledigl. verlangen, daß das Kuratorium die Änderung der auf diese Weise aufgestellten Dienstpläne so lange unterläßt, bis entweder die Betriebspartner eine Regelung für die Änderung von Dienstplänen vereinbart haben oder der Betriebsrat einer konkreten Dienstplanänderung zugestimmt hat.

c) Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist dem Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das auferlegte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld anzudrohen. Der Höchstbetrag des Ordnungsgeldes beträgt 20000 DM. Angesichts der Tatsache, daß eine jede Zuwiderhandlung gegen die auferlegte Unterlassungspflicht jeweils nur eine konkrete Änderung des Dienstplanes hinsichtl. eines einzelnen oder einzelner Arbeitnehmer darstellt, die jeweils nur diese Arbeitnehmer betrifft und Auswirkungen regelmäßig nur für einzelne Tage hat, erscheint es angemessen und ausreichend, für jeden Fall der Zuwiderhandlung in diesem Sinne ein Ordnungsgeld von 200 DM anzudrohen.

4. Da der Betriebsrat mit seinem Hauptantrag nicht voll obsiegt hat, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Diese Entscheidung kann sich jedoch nur auf den Hilfsantrag insoweit beziehen, als mit diesem die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei der Erstellung von Dienstplänen begehrt wird. Hinsichtl. der Änderung von Dienstplänen hat der Betriebsrat mit seinem Hauptantrag obsiegt. Insoweit ist der Feststellungsantrag daher nicht gestellt. Der Senat würde daher dem Betriebsrat etwas zusprechen, was nicht beantragt ist, wenn er auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Änderung von Dienstplänen feststellen würde (§ 308 ZPO).

Mit diesem beschränkten Inhalt ist der Hilfsantrag zulässig. Er bezieht sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten, nämlich auf die Frage, ob der Betriebsrat bei der Erstellung von Dienstplänen für den Pflegebereich ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses Mitbestimmungsrecht wird dem Betriebsrat vom Kuratorium nach wie vor bestritten. Das erforderl. Feststellungsinteresse ist daher gegeben.

Der Antrag ist auch begründet. Daß der Betriebsrat bei der Erstellung von Dienstplänen ein Mitbestimmungsrecht hat, ist oben dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden.