Die unwirksame Einführung von Kurzarbeit

ArbG Siegburg Az. 4 Ca 1240/20 vom 11. Nov. 2020

Der Fall: 

Das Bruttomonatsgehalt eines angestellten Omnibusfahrers betrug 2.100 €. Im März 2020 teilte ihm seine Arbeitgeberin mit, dass Kurzarbeit angemeldet werden müsse. Eine Vereinbarung über die Kurzarbeit gab es mit dem Omnibusfahrer nicht. Der Omnibusfahrer war mit der Kurzarbeit nicht einverstanden und bot dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung an. Die Arbeitgeberin kürzte aber trotzdem einen Teil des Gehalts und bezeichnete die Zahlung in der Abrechnung als „Kurzarbeitergeld“. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht und verlangte die Zahlung seines vollen Gehalts.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Ein Arbeitgeber darf nur dann einseitig Kurzarbeit anordnen, wenn dies arbeitsvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Kurzarbeit kann eben nur dann rechtlich einwandfrei eingeführt werden, wenn es eine Vereinbarung über die Kurzarbeit gibt. In aller Regel wird das in einer Betriebsvereinbarung geschehen. Wenn es aber in einem Betrieb gar keinen Betriebsrat gibt, hat der Arbeitgeber ein Problem.