AktG – § 75: Neue Gewinnanteilscheine

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Dritter Teil: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter


§ 75:Neue Gewinnanteilscheine

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.