AktG – § 293b: Prüfung des Unternehmensvertrags

Drittes Buch: Verbundene Unternehmen

Erster Teil: Unternehmensverträge

Zweiter Abschnitt: Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen


§ 293b:Prüfung des Unternehmensvertrags

(1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.

(2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.