Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Zweiter Teil: Gründung der Gesellschaft
§ 28:Gründer
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
§ 28:Gründer
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.