AktG – § 326: Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft

Drittes Buch: Verbundene Unternehmen

Dritter Teil: Eingegliederte Gesellschaften


§ 326:Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft

Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.