AktG – § 2: Gründerzahl

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften


§ 2:Gründerzahl

An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.