AktG – § 12: Stimmrecht

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften


§ 12:Stimmrecht

Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.