AktG – § 4: Firma

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften


§ 4:Firma

Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.