AktG – § 42: Einpersonen-Gesellschaft

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Zweiter Teil: Gründung der Gesellschaft


§ 42:Einpersonen-Gesellschaft

Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.