AktG – § 49: Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Zweiter Teil: Gründung der Gesellschaft


§ 49:Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.