Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Dritter Teil: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 71b:Rechte aus eigenen Aktien
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
§ 71b:Rechte aus eigenen Aktien
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.