Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 11:Aktien besonderer Gattung
Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.