AktG – § 11: Aktien besonderer Gattung

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften


§ 11:Aktien besonderer Gattung

Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.