Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Dritter Teil: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 53a:Gleichbehandlung der Aktionäre
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
§ 53a:Gleichbehandlung der Aktionäre
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.