Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Zweiter Abschnitt: Nichtigerklärung der Gesellschaft
§ 276:Heilung von Mängeln
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.