AktG – § 276: Heilung von Mängeln

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft

Zweiter Abschnitt: Nichtigerklärung der Gesellschaft


§ 276:Heilung von Mängeln

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.