Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Erster Abschnitt: Auflösung
Zweiter Unterabschnitt: Abwicklung
§ 267:Aufruf der Gläubiger
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.