AktG – § 401: Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

Viertes Buch: Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften

Dritter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften


§ 401:Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.