Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Zweiter Teil: Gründung der Gesellschaft
§ 25:Bekanntmachungen der Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.