AktG – § 25: Bekanntmachungen der Gesellschaft

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Zweiter Teil: Gründung der Gesellschaft


§ 25:Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.