Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt: Aufsichtsrat
§ 112:Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.