AktG – § 172: Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Fünfter Teil: Rechnungslegung Gewinnverwendung

Dritter Abschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung

Erster Unterabschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses

§ 172:Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.