Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Fünfter Teil: Rechnungslegung Gewinnverwendung
Dritter Abschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
Erster Unterabschnitt: Feststellung des Jahresabschlusses
§ 172:Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.