AktG – § 327d: Durchführung der Hauptversammlung

Drittes Buch: Verbundene Unternehmen

Vierter Teil: Ausschluss von Minderheitsaktionären


§ 327d:Durchführung der Hauptversammlung

In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.