AktG – § 200: Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Sechster Teil: Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

Zweiter Unterabschnitt: Bedingte Kapitalerhöhung

§ 200:Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung

Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.