AktG – § 94: Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt: Vorstand


§ 94:Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.