Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Sechster Teil: Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Dritter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Erster Unterabschnitt: Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 223:Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.