Viertes Buch: Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
Zweiter Teil: Gerichtliche Auflösung
§ 397:Anordnungen bei der Auflösung
Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.