AktG – § 397: Anordnungen bei der Auflösung

Viertes Buch: Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften

Zweiter Teil: Gerichtliche Auflösung


§ 397:Anordnungen bei der Auflösung

Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.