AktG – § 144: Verantwortlichkeit der Sonderprüfer

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft

Vierter Abschnitt: Hauptversammlung

Siebenter Unterabschnitt: Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 144:Verantwortlichkeit der Sonderprüfer

§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.