AktG – § 298: Anmeldung und Eintragung

Drittes Buch: Verbundene Unternehmen

Erster Teil: Unternehmensverträge

Zweiter Abschnitt: Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen


§ 298:Anmeldung und Eintragung

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.