Viertes Buch: Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
Zweiter Teil: Gerichtliche Auflösung
§ 398:Eintragung
Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.