AktG – § 398: Eintragung

Viertes Buch: Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften

Zweiter Teil: Gerichtliche Auflösung


§ 398:Eintragung

Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.