AktG – § 299: Ausschluß von Weisungen

Drittes Buch: Verbundene Unternehmen

Erster Teil: Unternehmensverträge

Zweiter Abschnitt: Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen


§ 299:Ausschluß von Weisungen

Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.