Drittes Buch: Verbundene Unternehmen
Erster Teil: Unternehmensverträge
Zweiter Abschnitt: Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§ 299:Ausschluß von Weisungen
Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.