SGB 12 – § 64: Vorrang

Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege


§ 64:Vorrang

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.