SGB 12 – § 41a: Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Erster Abschnitt: Grundsätze


§ 41a:Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.