SGB 12 – § 128: Zusatzerhebungen

Fünfzehntes Kapitel: Statistik

Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel


§ 128:Zusatzerhebungen

Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.