Fünfzehntes Kapitel: Statistik
Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 128:Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.