SGB 12 – § 64c: Verhinderungspflege

Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege


§ 64c:Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.