Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege
§ 64d:Pflegehilfsmittel
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
- 1.
- zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
- 2.
- zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
- 3.
- den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.