SGB 12 – § 109: Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

Dreizehntes Kapitel: Kosten

Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe


§ 109:Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.