SGB 12 – § 20: Eheähnliche Gemeinschaft

Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe

Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen


§ 20:Eheähnliche Gemeinschaft

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.