Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen
§ 20:Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.