SGB 12 – § 113: Vorrang der Erstattungsansprüche

Dreizehntes Kapitel: Kosten

Dritter Abschnitt: Sonstige Regelungen


§ 113:Vorrang der Erstattungsansprüche

Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.