SGB 12 – § 49: Hilfe zur Familienplanung

Fünftes Kapitel: Hilfen zur Gesundheit


§ 49:Hilfe zur Familienplanung

Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.